Zwei Termine für die Anlagenbetreiber verstreichen zum Ende dieses Monats. Denn sowohl die Endabrechnung für das vergangene Jahr als auch die Meldung des Eigenverbrauchs werden fällig. Letzteres gilt nur für Anlagen, die zwischen April 2012 und Juli 2014 gebaut wurden.
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) mit Sitz in Aachen weißt darauf hin, dass zum Ende dieser Woche zwei wichtige Fristen für die Betreiber von Photovoltaikanlagen enden. So müssen sie bis zum 28. Februar die Endabrechnung des vergangenen Jahres beim Netzbetreiber abgeben. „Bis spätestens zu diesem Termin müssen die erforderlichen Daten, also die Zählerstände vom 31. Dezember 2012, dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden“, erklären die Aachener Experten. Sie verweisen dazu auf die Regelungen in Paragraph 71 des aktuellen EEG. „Versäumen die Anlagenbetreiber diese Frist, wird der Vergütungsanspruch für 2014 nicht fällig“, warnt der SFV. „Solange die Meldung des Vorjahres nicht abgegeben wurde, ruht auch die Verpflichtung des Netzbetreibers, laufende Abschläge zu zahlen.“ Dies ist in Paragraph 19, Absatz 3 des EEG geregelt.
Eingenverbrauch melden
Ein zweiter Termin betrifft die Meldung des selbst verbrauchten Solarstroms. Davon sind allerdings nur Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Kilowatt betroffen, deren Generator zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind. Denn diese Anlagen fallen noch unter das Regime des EEG 2012. Dort ist in Paragraph 33 festgelegt, dass die Anlagenbetreiber mindestens zehn Prozent ihres Stroms selbst vermarkten oder verbrauchen müssen. „Unterschreitet der Anlagebetreiber diesen Anteil, erhält er für die nicht vergütungsfähige Strommenge nur noch den gemittelten Monatsmarktwert für Solarstrom“, erklären die Experten vom SFV. „Diejenigen Anlagenbetreiber, die bisher nur Abschlagszahlungen aber noch keine Endabrechnung für 2014 erhalten haben, sollten bis spätestens 28. Februar nachweisen, wie hoch der prozentuale Anteil des Eigenverbrauchs im Jahr 2014 war.“ Dazu muss der Betreiber die Strommenge, die im gesamten Kalenderjahr erzeugt wurde, gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Entscheidend ist dabei der Stand des Erzeugungszählers. Der Netzbetreiber kann dann den Zählerstand vom Stand des Einspeisezählers abziehen und erhält damit die Menge des selbst verbrauchten Stroms. Es reicht, wenn der Anlagenbetreiber den Stand des Erzeugungszählers dem Netzbetreiber formlos mitteilt. „Formulare des Netzbetreibers gibt es hierzu in der Regel nicht“, wissen die Aachener.
Den Betreiber drohen Einbußen
Lässt der Anlagenbetreiber diesen Termin ohne Meldung an den Netzbetreiber verstreichen, drohen ihm hohe Einbußen. Denn dann nimmt der Netzbetreiber einfach den gesamten Strom, den die Anlagen im Jahr 2014 ins Netz eingespeist hat, als insgesamt erzeugte Menge an. Davon vergütet er dann nur 90 Prozent. Für den Rest bekommt der Anlagenbetreiber nur den an der Strombörse erzielten Verkaufswert, der in der Regel acht bis zehn Cent unter der Einspeisevergütung liegt. (su)