Betreiber von Solaranlagen, deren Wechselrichter im Standby keinen oder nur wenig Strom verbrauchen, sollten sich gegen die Abrechnung von Grund- und Messkosten durch die Netzbetreiber wehren. Selbst bei geringem Verbrauch sollten sie die Rechnungen nur unter Vorbehalt bezahlen.
Betreiber von Solaranlagen sollten Einspruch gegen die Berechnung von Zählerkosten einlegen, wenn die Wechselrichter der Anlage keinen oder nur geringfügig Strom verbrauchen. Darauf weist der Solarenergie-Förderverein (SFV) hin. Zwar hat die Clearingstelle EEG längst entschieden, dass keine Grundkosten für einen Zähler, dessen Ablesung und die Abrechnung in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn der Wechselrichter nachweislich keinen Strom verbraucht. Ohnehin fallen in diesem Falle keine Kosten für den Arbeitspreis oder Stromnebenkosten an. Doch viele Netzbetreiber stellen dennoch alle Kosten in Rechnung, auch wenn der Zähler keinen Verbrauch ausweist.
Wenige Verbrauch: Unter Vorbehalt zahlen
Sollte der Wechselrichter im Standby nur eine geringfügige Strommenge verbrauchen, sollten sich die Anlagenbetreiber dennoch gegen die teilweise völlig überzogenen finanziellen Forderungen der Netzbetreiber wehren. Denn es ist derzeit ein Verfahren anhängig, das sich mit der Angemessenheit von Grundpreis und Messgebühren beschäftigt. Geklagt hat der Solidarfonds Nullverbrauch, der von der Rechtsanwaltskanzlei Nümann und Siebert vertreten wird. Die Rechtsanwälte haben zahlreiche Musterbriefe und Rechtsinformationen zum Thema Geringverbrauch zusammengestellt. Auf jeden Fall – so rät der SFV – sollten die Anlagenbetreiber dann nur unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung die Rechnung bezahlen.
Richtige Einstufung prüfen
Zudem weist der SFV darauf hin, dass die Anlagenbetreiber prüfen sollten, ob die Netzbetreiber sie auch in die richtige Kategorie eingestuft haben. Denn nicht selten bezahlen die Anlagenbetreiber den höheren Grundpreis für gewerbliche Kunden, auch wenn der Verbrauch des Wechselrichters im Standby nur marginal ist und nicht den Verbrauch eines Gewerbebetriebs erreicht. Sie sollten darauf bestehen, dass sie als Haushaltskunden eingestuft werden. Das sind Endkunden, die Strom hauptsächlich zum Eigenverbrauch beziehen. Darunter fallen nach Paragraph 3 Nummer 22 Energiewirtschaftsgesetz durchaus auch landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem jährlichen Verbrauch von bis zu 10 Megawattstunden. (su)