Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Hautkrebsvorsorge anbieten, wenn diese regelmäßig im Freien arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten im Freien zwischen April und September an mehr als 50 Tagen zwischen 11 und 16 Uhr jeweils mindestens eine Stunde pro Tag stattfinden. Es ist dabei unerheblich, ob diese Arbeitstage sonnig oder bewölkt sind. Finden die Arbeiten im Schatten statt, gilt die Vorsorgepflicht erst ab einer täglichen Arbeitszeit im Freien von zwei Stunden. So schreibt es die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.3 vor. Die Regelung betrifft auch Solarteure.
Immer mehr Hautkrebsfälle registriert
Wie die Berufsgenossenschaft Energie, Textil Elektro, Medienerzeugnisse (ETEM) mitteilt, wollen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin damit die Zahl der beruflich bedingten Hautkrebserkrankungen reduzieren. Denn seit der Anerkennung des weißen Hautkrebses durch als Berufskrankheit im Jahr 2015 steigen die Fallzahlen stetig an. Im Jahr 2017 sei nach Angaben der BG ETEM diese Form des Krebses die dritthäufigste anerkannte Berufskrankheit gewesen. Ein Jahr später lag sie auf dem zweiten Platz. Die regelmäßige Vorsorge kommt zu den regulären Arbeitsschutzmaßnamen und zur Arbeitsschutzbelehrung dazu, die für minimale Belastung durch natürliche UV-Strahlung sorgen sollen. (su)