Wer seine Photovoltaikanlage zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz anmeldet, zahlt am Ende beim Finanzamt drauf. Hingegen lohnt sich der Eigenverbrauch mehr denn je. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Gutachten.
Dies wurde von der Kanzlei Becker, Büttner, Held im Auftrag der Firma Fenecon aus Deggendorf erstellt. Grund dafür sei ein im September 2014 erschienener Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Dieser ändert die Besteuerungsgrundlage für den solaren Eigenverbrauch.
In der Praxis heißt das: Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch werden nicht mehr wie bisher auf etwa zehn Cent Stromproduktionskosten fällig. Der Strompreis bildet nun die Basis, der im Schnitt rund 25 Cent beträgt. Dadurch erhöht sich die Abgabelast um 150 Prozent: Anstatt zwei Cent je Kilowattstunde Eigenverbrauch steigt die Abgabe an den Staat auf fünf Cent. Das gilt für alle Anlagen, die Überschüsse in das Netz einspeisen und für die eine Vorsteuer beim Anlagenkauf erstattet wurde. Das Stichwort lautet hier „gewerblicher Betrieb“.
Bis zu 15 Cent an den Staat
Das neue Rechtsgutachten zeigt einen weiteren Nachteil für neue Solaranlagen mit Eigenverbrauch, die Überschüsse in das Netz einspeisen: Da der Eigenverbrauch einer Privatentnahme entspricht, ergibt sich ein geldwerter Vorteil. Dieser muss abzüglich der Abschreibung mit der Einkommensteuer versteuert werden. Ein Einkommensteuersatz von beispielsweise 30 Prozent bringt damit dem Fiskus demnach pro selbst genutzter Kilowattstunde vier bis acht Cent. Mit weiteren Abgaben für Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer gehen pro selbstverbrauchter Kilowattstunde insgesamt zehn bis 15 Cent an den Staat.
Die Lösung: Auf den ohnehin geringen Überschussstroms nach Eigenverbrauch verzichten genauso wie auf eine Batteriebeladung übers Netz. Bei Solaranlagen mit AC-seitig gekoppelten Speichern muss der Eigenverbrauch versteuert werden. Technisch zulässig ist laut Fenecon ein Betrieb der Anlage in Verbindung mit einem dreiphasigen, netzparallelen DC-Speicher. Der speist nicht ein. Die Anlage ist über Laderegler an die Batterie und den Wechselrichter gekoppelt. „Wichtig ist dabei, dass Stromproduktion und Stromlieferung in zwei separaten Prozessen stattfinden“, sagt Franz-Josef Feilmeier, Geschäftsführer bei Fenecon. Solche Anlagen müssen dem Netzbetreiber nur gemeldet werden. Ein Zählertausch finde aber nicht statt, die Anlage werde privat betrieben. (nhp)