Eigenversorger sind grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dabei sind sowohl die Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern, als auch gegenüber der Bundesnetzagentur einzuhalten. Diese Meldefrist verlängert sich nun.
Die Bundesnetzagentur weist nun darauf hin, dass es vom 23. bis 28. Februar 2017 bei der Bearbeitung von Anfragen in der Telefonhotline und per E-Mail zu Verzögerungen kommen kann. „Meldungen mit der gesetzlichen Frist 28. Februar, die bis zum 31. März 2017 eingehen, werden als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet“, heißt es in der Mitteilung der Bonner Behörde.
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die ihre gesamte Stromerzeugung für eine Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nutzen, sind allerdings von diesen Strom von den Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach den Regelungen zur EEG-Umlage nicht betroffen, heiß es weiter. Eine Volleinspeisung liegt dann vor, wenn zum Beispiel der Betreiber einer Photovoltaikanlage den gesamten Strom dem Netzbetreiber gegen Zahlung der EEG-Einspeisevergütung bereit stellt oder einem Direktvermarkter überlässt.
Es gibt Bagatellgrenzen für Solarstromanlagen
Von den Mitteilungspflichten ausgenommen sind Eigenversorger mit Strom aus Erzeugungsanlagen mit höchstens einem Kilowatt Leistung sowie – Solaranlagen mit einer installierten Leistung von maximal sieben Kilowatt. Wenn der Strom an andere Letztverbraucher geliefert wird, bestehen unabhängig von der Anlagengröße aber Mitteilungs- und EEG-Umlagepflichten als Versorgungsunternehmen.
Eigenversorger und „sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher“ sind dazu verpflichtet, dem für die Erhebung der EEG-Umlage verantwortlichen Netzbetreiber „alle für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage-Erhebung erforderlichen Informationen mitzuteilen“, teilt die Netzagentur mit. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber erfasst dabei sowohl die sogenannten Basisangaben als auch die für die umlagepflichtigen Strommengen. (nhp)
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