Ein erstinstanzliches Urteil im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor und Solarworld Industries Sachsen, einer Tochtergesellschaft des Bonner Konzerns, liegt nun vor: Hemlock wurde ein Schadensersatz von 585 Millionen US-Dollar plus 208 Millionen US-Dollar Zinsen zugesprochen.
In der Summe ergibt das 793 Millionen US-Dollar, das sind umgerechnet 721 Millionen Euro. Gegen dieses Urteil wird die Solarworld-Tochter nun Anspruch beim Intermediate Court of Appeals in den USA einlegen. Die Solarworld rechnet in diesem Verfahren in der zweiten Instanz mit einer Dauer von rund einem Jahr.
Zudem geht Solarworld trotz des erstinstanzlichen Urteils nicht von einer „bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland aus“, teil der Konzern mit. Denn gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht kartellrechtliche Bedenken, argumentiert der Bonner Konzern.
Ansprüche in Deutschland nicht durchsetzbar
Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen endgültigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren vor deutschen Gerichten initiieren. Ein solches Verfahren setzt jedoch zunächst eine letztinstanzliche Entscheidung aus den USA voraus. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde laut der Einschätzung von Solarworld die Einhaltung „wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft“. „Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung“, heißt es in einer Einschätzung von Solarworld.
Darüber hinaus habe sich der amerikanische Einzelrichter mit der Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts ausdrücklich nicht beschäftigt und explizit darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt im weiteren Prozessverlauf vor anderen Gerichten zu überprüfen sein werde. Daher sei Solarworld davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werde. (nhp)