Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gewährleistung für Komponenten von Aufdachsolarstromanlagen nur zwei Jahre gilt. Sie sind keine Bauteile. Deshalb können die Anlagenbetreiber für die Komponenten eine fünfjährige Garantie, wie sie für Bauelemente gilt, nicht beanspruchen.
Der Bundesgerichtshof hat die Mängelgewährleistung für Komponenten von Photovoltaikanlagen auf zwei Jahre begrenzt. Käufer von Photovoltaikaufdachanlagen haben damit keine fünfjährige Gewährleistungsansprüche, wie sie in der Regel für Bauprodukte gilt. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) nur für Kaufverträge und für die Verwendung einer Photovoltaikanlage als Aufdachanlage gilt. Der ZVEH verweist darauf, dass die Entscheidung wegen der ähnlichen Struktur auch auf die Installationsleistungen anzuwenden ist. „Für Indachanlagen könnte beim Kaufvertrag jedoch die längere fünfjährige Gewährleistungsfrist einschlägig sein, weil diese in das Bauwerk integriert werden“, betont der ZVEH. „Dies ist jedoch soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Auch für den Werkvertrag ist die Dauer der Verjährungsfrist von Indachanlagen derzeit unklar.“
Vertrieb von Aufdachanlagen über Kaufvertrag abwickeln
Der ZVEH empfiehlt deshalb den Innungsbetrieben grundsätzlich den Vertrieb von Aufdachanlagen und Freiflächenanlagen über Kaufverträge abzuwickeln. „Sofern Montageleistungen hinzukommen ist ein Kauf mit Montage zu wählen“, rät der Verband. Er bietet auf seiner Internetseite für Innungsbetriebe, deren Innung der elektrohandwerklichen Organisation angehören, einen kostenlosen Mustervertrag an. Außerdem empfiehlt der Verband den Innungsbetrieben weiterhin grundsätzlich, bei Gewährleistungsfällen wie dem Vorliegenden sofort Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten geltend zu machen, damit sie nicht in Gefahr geraten die eigenen Ansprüche zu verlieren. „Dies gilt unabhängig von der Dauer der Verjährungsfrist“, betont der ZVEH.
Solaranlage ist kein eigenes Bauwerk
Der Bundesgerichtshofs begründet seine Entscheidung mit der Argumentation, dass für Photovoltaikanlagen gelieferte Einzelteile wie Module und Wechselrichter nicht entsprechend einer üblichen Verwendungsweise, die für Bauwerke gelten, installiert werden. Die auf einem Dach errichtete Solarstromanlage ist kein eigenes Bauwerk. Gleichzeitig werden die Komponenten auch nicht für das Gebäude selbst verwendet, wie es für Indachsolaranlagen gilt. Denn in diesem Falle sind die Module integraler Bestandteil des Gebäudes und damit greift die Gewährungsfrist für Bauteile, die über fünf Jahr gilt. Für Aufdachanlagen gilt jedoch: Sie sind weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten am Gebäude, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. „Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen“, betonen die Richter. Deshalb greift hier eine normale zweijährige Gewährleistungfrist. (Sven Ullrich)