Der Gebäudesektor soll erheblich zum Ziel der EU beitragen, die Energieversorung zu 32 Prozent mit Erneuerbaren zu stemmen. Zudem werden die Verbraucherrechte beim Bezug von Ökostrom gestärkt.
Die Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU schreibt den Mitgliedsstaaten vor, die Gebäuderichtlinien zu verschärfen. Sie sollen so angepasst werden, dass das Ziel der EU erreicht wird, ab 2020 nur noch Nahezu-Null-Energie-Gebäude zu errichten. Zudem sind die Gebäuderichtlinien so anzupassen, dass die Energieeffizienz und der erneuerbare Primärenergieverbrauch im Gebäudesektor stetig steigt. Damit will die EU sicherstellen, dass sie das anvisierte Ziel von 32 Prozent Erneuerbare im Jahr 2030 auch erreicht.
Herkunftsnachweise verbessert
Als weiteren Punkt stärkt die EU die Herkunftsnachweise für Erneuerbare. Grundsätzlich soll der gesamte Strom aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu einem Megawatt mit solchen Herkunftsnachweisen versehen werden. Diese enthalten detaillierte Informationen unter anderem über die Erzeugungstechnologie und den Standort sowie das Installationsdatum der Anlage. Für Generatoren unter 50 Kilowatt Leistung soll ein vereinfachtes Zertifikat gelten. Ob das ein geeignetes Mittel ist, um das sogenannte Greenwashing von fossilem und Atomstrom zu bekämpfen, wird sich noch zeigen. Beim Greenwashing kaufen Produzenten von Kohle- und Atomstrom Zertifikate für Ökostrom und verkaufen dann die Energie aus den Kohle- und Kernkraftwerke als Grünstrom.
Ausschreibungen bleiben
Im Gegenzug dazu will die EU die Regelungen für die Förderung von Ökostrom verschärfen. So muss sichergestellt sein, dass die finanzielle Unterstützung vor allem das Ziel der Integration der Erneuerbaren in das bestehende Stromsystem und vor allem in den bestehenden Strommarkt im Blick hat. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass alle Förderungen nur in Form einer Marktprämie vergeben werden. Hier dürfen die Mitgliedsstaaten Ausnahmen für kleine Anlagen und Demonstrationsprojekte einführen. Dabei definiert Brüssel die kleinen Anlagen als Generatoren mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt.
Grundsätzlich führt die Richtlinie aber internationale Ausschreibungen ein. So müssen zwischen 2023 und 2026 fünf Prozent der insgesamt ausgeschriebenen Leistung von Ökostromanlagen international versteigert werden. Zwischen 2027 und 2030 muss dieser Anteil sogar zehn Prozent betragen.
Etwa zwei Jahre bis zum Umsetzung
Noch sind die Regelungen nicht in Kraft und den Mitgliedsstaaten blieben noch mindestens zwei Jahre, um sie umzusetzen. Denn jetzt geht die Novelle erst einmal zurück an das Europäische Parlament, das formell noch zustimmen muss. Diese Zustimmung gilt als sicher, da die Initiative zur Novelle vom Parlament ausging. Doch die Abstimmung wird voraussichtlich erst im Oktober dieses Jahres stattfinden. Erst danach wird die Novelle im Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später tritt sie in Kraft. Danach bleibt den Mitgliedsstaaten eine Frist von anderthalb Jahren, um die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. (su)
Die EU hat auch den Eigenverbrauch gestärkt. Welche Regelungen hier vorgesehen sind, lesen Sie im ersten Teil der Serie.