Handwerker bleiben laut einem neuen BGH-Urteil auf den Kosten für den Ein- und Ausbau eines defekten Bauteils sitzen. Und das, obwohl der Lieferant des Installateurs den Mangel zu verantworten hat. Das zeige eine Regresslücke im Gesetz, die die Handwerker benachteilige, beklagt der Branchenverband.
Muss ein Handwerker aufgrund mangelhaften Materials bei einem Kunden nachbessern, hat er keinen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten. Beispielsweise wenn er dabei ein Produkt aus- und wieder neu einbauen muss. Das hat der Bundesgerichtshof Anfang April 2014 entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 46/13). Das Gericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Allerdings: Ein Regress sei möglich, wenn dem Lieferanten Verschulden bei der mangelhaften Lieferung vorgeworfen werden kann. Da er nur sehr geringe Prüfpflichten habe, sei ein solcher Vorwurf häufig nicht möglich, heißt es beim Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH).
Handwerker bleiben demnach auf den Kosten für den Ein- und Ausbau sitzen. Und das, die Mangelhaftigkeit des Baumaterials aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten stammt. Anders verhält es sich, wenn das Produkt des Lieferanten vom Handwerker an einen Verbraucher statt einen Unternehmer weiterverkauft wird. Dabei handelt es sich um den so genannten Verbrauchsgüterkauf. Ist dann das Produkt mangelhaft, könne der Lieferant nach den besonderen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs in Regress genommen werden, heißt es beim ZVEH.
Folgekosten trägt der Handwerker
Doch schon bei einer Weiterverarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags drohen, wieder die gleichen Regressnachteile. „Hier zeigt sich eine typische Regresslücke im Gesetz, die die Handwerker benachteiligt“, sagt Alexander Neuhäuser, Geschäftsführer Recht und Wirtschaft beim ZVEH. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Folgekosten für den Aus- und Einbau bei einem Weiterverkauf an Unternehmer oder bei einem Werkvertrag generell nicht vom Lieferanten getragen werden müssen. Diese seien ja durch das von ihm gelieferte mangelhafte Material entstanden seien, sagt Neuhäuser.
Gemeinsam mit der Handwerksdachorganisation ZDH setzt sich der ZVEH dafür ein, dass diese Regresslücke geschlossen wird. Erste Erfolge wurden durch die Aufnahme dieser Thematik in den Koalitionsvertrag bereits erzielt. „Jetzt fehlt es nur noch an der gesetzlichen Umsetzung“, erklärt Neuhäuser. (nhp)