Neben Stromspeichern setzt die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen auch die Unterstützung von Mieterstromprojekten fort. Diese hat Düsseldorf im Laufe des vergangenen Jahres begonnen, nachdem die Bundesregierung die Hürden für solche Mieterstrommodelle nicht abgebaut hat.
Erfahren Sie hier, wo die Förderanträge zu stellen sind und unter welchen Voraussetzung Stromspeicher gefördert werden.
Konkret bekommen die Errichter einer Photovoltaikanlage bis zu 50 Prozent der Kosten für die Installation von Steuer- und Messkonzepten erstattet, um den Solarstrom im Mehrfamilienhaus verteilen und abrechnen zu können. Zuwendungsfähig sind dabei Ausgaben für den Erwerb und die Installation von Zählern im Rahmen von Summenzählermodellen.
Der Einbau von Smart Metern in der Unterverteilung wird nur gefördert, wenn diese nicht ohnehin schon gesetzlich vorgeschrieben sind. In der Regel dürfte dies noch nicht der Fall sein, da Düsseldorf nur die Förderung von Mieterstrommodellen in Wohnhäusern fördert. Gewerbliche Mieterstrommodelle sind ausgeschlossen. Zudem unterstützt die Landesregierung den Kauf und die Installation der notwendigen Soft- und Hardware, um den im Gebäude verbrauchten Solarstrom auch abrechnen zu können.
Preisgarantie für zwei Jahre
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Arbeitspreis im Rahmen des Mieterstrommodells mindestens 1,5 Cent pro Kilowattstunde unter dem günstigsten Tarif den örtlichen Grundversorgers liegt. Der Grundpreis darf maximal so hoch sein, wie ebendieser Tarif. Zudem muss der Anbieter des Mieterstroms verbindlich zusichern, dass die Stromkosten innerhalb von 24 Monaten nicht steigen. Ausgenommen davon sind Veränderungen der EEG-Umlage, der Netzentgelte oder Konzessionsabgabe sowie der steuerlichen Belastungen. Denn diese liegen nicht im Einflussbereich des Stromlieferanten.
Die Förderung wird nur für Mieterstromprojekte gewährt, die in Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Wohneinheiten umgesetzt werden. Es werden auch Vorhaben gefördert, die in einer aus mehreren flächenmäßig zusammengehörenden Gebäudeeinheiten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang umgesetzt werden. Dabei darf der Strom innerhalb des Wohnkomplexes aber nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden. (Sven Ullrich)