Amtsdeutsch handelt es sich um die neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“. Sie wurde vor wenigen Tagen vom Bundeskabinett in Berlin erlassen. Die neue Vorschrift regelt beispielsweise Flugverbote für sensible Areale, Kennzeichnungspflichten und zusätzliche Anforderungen für die Nutzer. Damit sollen Abstürze, Unfälle und Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern vermieden werden.
Die Abgrenzung der Nutzer ergibt sich aus der Verwendung: Erfolgt der Einsatz des Geräts ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung oder als Sport, handelt es sich um ein Flugmodell. Bei sonstigen – insbesondere gewerblichen – Verwendungen ist das Gerät ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“.
Seit jüngster Vergangenheit werden die kleinen, surrenden Techno-Käfer gern zur Inspektion von Solargeneratoren eingesetzt. Das wäre eine gewerbliche Anwendung. Für private Nutzer (Flugmodelle) wurde die Flughöhe auf 100 Meter begrenzt.
Sind die Voraussetzungen der neuen Verordnung nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht starten. Ausnahmen vom Betriebsverbot sollen möglich sein. So können die Behörden Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für den Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen. „Angemessen berücksichtigt“ werden müssen der Datenschutz, der Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm.
Konkret haben die Betreiber von gewerblichen Drohnen – etwa in der Photovoltaik – eine Kennzeichnungs- und Erlaubnispflicht, außerdem muss der Nutzer entsprechende Kenntnisse vorweisen und Betriebsverbote beachten.
Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als 250 Gramm Gewicht müssen künftig mit einer Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, müssen darauf Name und Adresse stehen.
Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm Gewicht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Verlangt wird außerdem eine Art Führerschein.
Kenntnisnachweis: Um diesen „Drohnen-Führerschein“ zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen – dies soll auch online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten.
Betriebsverbot: Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilogramm dürfen nicht außer Sichtweite geraten. Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Arealen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebieten und Menschenansammlungen.