Relativ geräuschlos hat der Bundestag Anfang Dezember 2015 das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen, das seit Januar 2016 gilt. Nach dem bisher geltenden Gesetz von 2012 bekamen BHKW mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt einen Zuschlag von 5,41 Cent für jede erzeugte Kilowattstunde über zehn Jahre. Die Novelle sieht neben der Änderung der Förderdauer von zehn Jahren auf 60.000 Stunden auch eine Anhebung der Vergütung für Nano-, Mikro- und Mini-BHKW auf acht Cent je Kilowattstunde vor. Diese gelten aber nur für eingespeisten Strom. Selbst verbrauchter Strom wird hingegen nur noch mit vier Cent je Kilowattstunde gefördert und unterliegt zudem gegebenenfalls der EEG-Umlage auf Eigenstrom.
Mit dem KWKG 2016 wird zudem eine neue Anlagenklasse für BHKW eingeführt. Sie liegt zwischen 50 und 100 Kilowattstunden elektrischer Leistung. In dieser Klasse wird für einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden ein KWK-Zuschlag von sechs Cent je Kilowattstunde für die Netzeinspeisung sowie drei Cent für die eigene Versorgung gezahlt.
Allerdings soll der KWK-Zuschlag nicht gezahlt werden, wenn der Strombörsenpreis negativ ist. Wie Kleinanlagenbetreiber ohne registrierende Leistungsmessung diesen Nachweis erfüllen sollen, bleibt fraglich. Für Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt Leistung sind niedrigere Vergütungen festgelegt.
Die Kosten für die KWKG-Umlage werden auf 1,5 Milliarden Euro pro Jahr begrenzt. Das bedeutet für nicht privilegierte Endkunden, dass der Deckel von derzeit rund 0,25 Cent je Kilowattstunde auf bis zu 0,53 Cent steigt. Ein Haushalt mit einem Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden im Jahr zahlt dann für die KWKG-Förderung anstatt neun etwa 19 Euro.