Wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Strombezug aus dem Netz nachweisen kann, ist er nicht verpflichtet, den Einbau und Betrieb eines Bezugszählers zu bezahlen. Das hat die Clearingstelle EEG klargestellt. „Anlagenbetreiber sind gemäß Paragraf 13 Absatz 1 EEG 2004/2009/2012 lediglich verpflichtet, die notwendigen Kosten für die notwendigen Messeinrichtungen zu tragen“, betont das Votum der Clearingstelle in Berlin. „Nach unserer Auffassung ist der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig, wenn nachweislich kein Strombezug beispielsweise durch den Wechselrichter stattfindet. Die Clearingstelle EEG hat schon in ihrer Empfehlung 2008/20 festgestellt, dass immer dann, wenn und soweit eine Anlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ein Einrichtungszähler stets hinreichend ist.“
Konkret bedeutet das, dass Anlagenbetreiber auch nicht verpflichtet sind, die Kosten für den nicht notwendigen Bezugszähler zu tragen. Allerdings müssen sie auch nachweisen, dass kein Strombezug stattfindet oder stattfinden kann. „Dies ist beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen darzulegen“, rät die Clearingstelle. Bei ihrem Votum bezieht sie sich auf vorherige Entscheidungen der Schlichtungsstelle Energie, die bei Streitfragen zwischen Energiekonzernen und Stromkunden vermittelt. Wenn ein Zweirichtungszähler eingebaut ist und nachweislich kein Strom aus dem Netz bezogen wurde, wird dafür auch keine Grundgebühr für den Bezugszähler fällig. Die Grundgebühren für einen solchen Zähler belaufen sich auf bis zu 120 Euro pro Jahr. Bei Anlagen über 100 Kilowatt können sie aber auch bis zu 120 Euro pro Monat betragen.
„Die bisherigen Klärungsversuche der Clearingstelle EEG, der Schlichtungsstelle Energie und der Bundesnetzagentur haben bis heute leider keine durchschlagende Wirkung erzielt“, kritisiert der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV). „Neben Rechnungen und Mahnungen stehen oft auch Ankündigungen auf Abschaltung der Anlage und die Geldeintreibung durch Inkassobüros auf der Tagesordnung. Ob Anlagenbetreiber dieser Bedrängnis standhalten und weiterhin von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, ist fraglich. Bisher sind uns bedauerlicherweise nur wenige Fälle bekannt, in denen Anlagenbetreiber sich rechtlich zur Wehr setzen.“ Der SFV kritisiert zudem, dass bisher den rechtsunverbindlichen Stellungnahmen der Clearingstelle EEG und der Schlichtungsstelle Energie noch keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung folgte.https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/