In einigen Fällen verzichtet das Bundesland Rheinland-Pfalz seit August auf eine Baugenehmigung bei Kleinwindanlagen. Der Trend, die Installation kleiner Windanlagen unter zehn Metern Höhe zu entbürokratisieren, setzt sich damit fort.
Die meisten Bundesländer haben eine sogenannte Zehn-Meter-Regel für Kleinwindanlagen in ihren Bauordnungen verankert, allerdings mit unterschiedlichen Detailregeln.
Die Regel sei prinzipiell zu begrüßen, berge allerdings für die Anlagenbetreiber auch eine Gefahr, sagt Patrick Jüttemann. Er betreibt das Portal Klein-windkraftanlagen.com. „Das gilt vor allem für ein waldreiches Binnenland wie Rheinland-Pfalz: Nicht alle Standorte haben in zehn Metern Höhe genug Wind.“ Deshalb, sagt er, sei eine Überprüfung des Windpotenzials in jedem Falle ratsam. Je teurer die Kleinwindkraftanlage, desto mehr ergebe eine Windmessung Sinn.
Genehmigungsfreie Vorhaben sind aber beim jeweils zuständigen Bauamt zu melden. Auch wenn der Bauherr keine Genehmigung benötigt, muss er rechtliche Anforderungen wie für Schallpegel oder den Denkmalschutz einhalten. Die Landesbauordnung in Rheinland-Pfalz wurde bereits entsprechend angepasst (Paragraf 62). Die Gesamthöhe der Anlage bezieht sich auf die höchste Flügelspitze. Um diese zu ermitteln, wird zur Höhe der Rotormitte eine Flügellänge addiert. „Übersteigt die Windanlage zehn Meter, ist in jedem Fall eine Baugenehmigung notwendig“, weiß Jüttemann.
Die Ausnahme gilt aber nur für Gewerbe- und Industriegebiete sowie den Außenbereich. „Damit ist der ländliche Bereich außerhalb der bebauten Gebiete gemeint“, sagt Patrick Jüttemann. Auch in anderen Gebieten und selbst in Wohngebieten können kleine Windräder aufgestellt werden. „Allerdings benötigt der Betreiber dann eine Baugenehmigung“, erklärt der Experte. Vor allem inmitten von Wohngebieten sind die Windverhältnisse allerdings dürftig, aufgrund anderer Häuser und Bäume in der Nähe, sodass sich der Bau einer kleinen Windkraftanlage dort ohnehin kaum lohnt.