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Rödl & Partner

Neues Urteil: OLG Düsseldorf stärkt Kundenanlagen im Wohnquartier

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ende Februar den Kundenanlagenstatus eines regenerativen Energieversorgungssystems für ein Wohngebiet anerkannt. Die von Rödl & Partner vertretene Bürgerenergiegesellschaft setzte sich damit gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur durch.

Die Einstufung von Stromleitungsanlagen als Kundenanlage im Sinne von Paragraf 3 Nummer 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist maßgebend dafür, ob für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke netzentgeltrechtliche Entlastungen gewährt und Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch genommen werden können. „Deshalb ist der Kundenanlagenstatus häufig der entscheidende Faktor für die Wirtschaftlichkeit und damit letztlich für die Realisierung klimaschützender Energieversorgungskonzepte“, erläutert Rechtsanwalt Joachim Held von Rödl & Partner in Nürnberg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist unter dem Aktenzeichen VI-3 Kart 729/19 beim OLG Düsseldorf einsehbar.

Konkret ging es um ein Wohnquartier, in dem zwei BHKW (je 50 Kilowatt elektrische Leistung) Strom und Heizwärme liefern. Zudem war eine größere Photovoltaikanlage (250 Kilowatt) geplant.

Mehr als die Hälfte des Stroms wird im Wohnareal direkt genutzt. Der Netzbetreiber Netze BW lehnte jedoch den Status als Kundenanlage ab, die Bundesnetzagentur fasste einen entsprechenden Beschluss.

„Mit über 200 Letztverbrauchern in einem kleinen Wohnquartier hat das Oberlandesgericht die quantitativen Vorgaben der neuen BGH-Formel voll ausgeschöpft“, kommentiert Energierechtsexperte Joachim Held. „Damit wurde eine wirtschaftliche Grundlage für zahlreiche innovative Projekte der Wärmewende geschaffen. Weiterhin hat das OLG die Refinanzierung durch verbrauchsunabhängige Entgelte anerkannt. Damit ermöglicht das Urteil Betreiber- und Bürgerbeteiligungsmodelle für Arealversorgungsanlagen.“

Das Verfahren zur zentralen Rechtsfrage der wettbewerblichen Unbedeutendheit von Kundenanlagenarealen ordnet sich größenmäßig etwa in der Mitte zwischen den vom BGH erst vor Kurzem als Kundenanlage anerkannten 20 Wohneinheiten und den als Kundenanlage zurückgewiesenen 550 Wohneinheiten ein.

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