Betreiber von Solaranlagen, deren Wechselrichter im Stand-by keinen oder nur wenig Strom verbrauchen, sollten sich gegen die Abrechnung von Grund- und Messkosten durch die Netzbetreiber wehren. Selbst bei geringem Verbrauch sollten sie die Rechnungen nur unter Vorbehalt bezahlen.
Betreiber von Solaranlagen sollten Einspruch gegen die Berechnung von Zählerkosten einlegen, wenn die Wechselrichter der Anlage keinen oder nur geringfügig Strom verbrauchen. Darauf weist der Solarenergie-Förderverein (SFV) aus Aachen hin. Zwar hat die Clearingstelle EEG längst entschieden, dass keine Grundkosten für einen Zähler in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn der Wechselrichter nachweislich keinen Strom verbraucht. Doch viele Netzbetreiber stellen dennoch alle Kosten in Rechnung, auch wenn der Zähler keinen Verbrauch ausweist.
Derzeit ist ein Verfahren anhängig, das sich mit der Angemessenheit von Grundpreis und Messgebühren beschäftigt. Geklagt hat der Solidarfonds Nullverbrauch, der von der Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Siebert vertreten wird. Die Anwälte haben Musterbriefe und Informationen zusammengestellt. Auf jeden Fall – so rät der SFV – sollten die Anlagenbetreiber nur unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung die Rechnung bezahlen.