Einnahmen aus dem Betrieb von Solarstromanlagen können auf die Rente angerechnet werden. Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass solche Einnahmen als Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts gelten. Ausreichendes Kriterium für die Richter ist, dass der Betreiber einer Solaranlage eine unternehmerische Stellung innehat, aus der er Einkünfte bezieht. Dass der Betrieb einer Solaranlage zwingend mit der Gründung eines Gewerbebetriebs einhergeht, damit der Betreiber überhaupt die Einspeisevergütung bekommt, ist für die Richter unerheblich.
Für die Berechnung des Arbeitseinkommens eines Rentners ist der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Die Rente kann gekürzt werden, wenn in diesem Bescheid ein höherer Betrag steht, als der Rentner dazuverdienen darf.
Wie hoch der Zuverdienst inzwischen liegt, ohne dass er sich mindernd auf die Rentenzahlung auswirkt, ist unterschiedlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Rentenbescheids. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, darf der Rentner unbegrenzt hinzuverdienen.
Bei Rente vor der Regelaltersgrenze liegt die Zuverdienstgrenze derzeit bei 450 Euro monatlich. Es gibt aber auch noch Sonderregelungen für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen oder langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Zudem sind die Zuverdienstgrenzen abhängig davon, ob die Rente als Vollrente oder als Teilrente ausgezahlt wird. Im letzteren Fall darf der Rentner mehr hinzuverdienen, ohne dass sich das mindernd auf die Zahlung auswirkt.