Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom wird vorerst nicht erhoben, teilen die vier Übertragungsnetzbetreiber mit. Amprion, 50 Hertz, Tennet und Transnet BW berufen sich dabei auf Paragraf 91 Nr. 7 des EEG 2014. Dort ist festgelegt, dass die Erhebung der EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Solar- und KWK-Strom in einer separaten Verordnung geregelt werden soll. Diese Verordnung existiert aber noch nicht. Deshalb haben die Übertragungsnetzbetreiber die Erhebung der sogenannten Sonnensteuer genauso ausgesetzt wie die unterjährige Abwicklung nach Paragraf 61 EEG 2014. Dort ist geregelt, welche Daten die Anlagenbetreiber an die Netzbetreiber übermitteln müssen, damit diese die Umlage auf den Eigenverbrauch ermitteln können. „Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, werden wir über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren“, erklären die Übertragungsnetzbetreiber. „Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Abschlagsrechnungen gestellt, eine Meldung ist nicht erforderlich.“
Davon unberührt bleibt die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach Paragraf 74 EEG 2014. Dort ist geregelt, dass die Energieversorger dem Netzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen müssen. Das gilt auch für Eigenverbraucher. Dass sie die Umlage nicht zahlen müssen, wird auch nicht lange währen. Nach Informationen der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.http://www.netztransparenz.de