Die Verteilnetzbetreiber dürfen dem Betreiber einer Photovoltaikanlage im Rahmen der Nachrüstung von Solarstromanlagen mit einer Fernsteuerung zur Leistungsabregelung (50,2-Hertz-Nachrüstung) keine Verwaltungsmehrkosten in Rechnung stellen, wenn nach der Gesamtabrechnung des Wunschinstallateurs keine Mehrkosten entstehen. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) konnte diesen Streitpunkt zwischen Verteilnetz- und Anlagenbetreibern beim zuständigen Fachreferat des Bundeswirtschaftsministeriums zugunsten der Anlagenbetreiber klären.
Hintergrund ist, dass die Verteilnetzbetreiber die Umrüstung der Wechselrichter bezahlen müssen. Der Anlagenbetreiber hat nur die Mehrkosten zu tragen, wenn er einen Wunschinstallateur mit der Umrüstung beauftragen will. Die dabei entstehenden Verwaltungsmehrkosten dürfen die Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber in Rechnung stellen. Entstehen bei der Beauftragung eines Wunschinstallateurs für den Netzbetreiber keine Mehrkosten, darf er die Verwaltungsmehrkosten nicht separat in Rechnung stellen. Denn diese sind bei den gesamten Mehrkosten zu berücksichtigen. In der Praxis haben einige Verteilnetzbetreiber den Verwaltungsmehraufwand jedoch separat als sogenannte Handlingkosten berechnet. Das führte dazu, dass sie den Anlagenbetreibern Rechnungen über den Verwaltungsmehraufwand gestellt haben, auch wenn keine Mehrkosten durch die Umrüstung des Wechselrichters durch einen Wunschinstallateur entstanden sind. Das Bundeswirtschaftsministerium hat jetzt festgelegt, dass diese Praxis unzulässig ist. Es verweist dabei auf seine Auslegungsrichtlinien zum Paragraph 8 Absatz 1 Satz 4 und Paragraph 10 der Systemstabilitätsverordnung.https://www.zveh.de/