Der Bau von Solaranlagen zur Versorgung von Mieterin in Mehrfamilienhäusern wird in Zukunft gefördert. Zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf bekommt der Anlagenbetreiber eine Förderung. Der Bundestag macht sogar die Belieferung von Nachbargebäuden möglich, wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird.
Der Bundestag hat das von der Bundesregierung vorgelegte Mieterstromgesetz beschlossen. Damit ist der Weg für eine Förderung von Solaranlagen frei, deren Strom Mieter in Wohngebäuden direkt verbrauchen. Ob die Förderung eine massive Umsetzung solcher Projekte auslöst, wird sich noch zeigen. Mit dem Gesetz geht die Bundesregierung einen eigenen Weg zur Unterstützung des Baus von Solarstromanlagen für Mieter, als ihn der Bundesrat einst bei der Einigung auf die EEG-Novelle im vergangenen Jahr gefordert hatte.
Förderung an EEG-Einspeisevergütung angelehnt
Denn dort war eine verringerte EEG-Umlage für Mieterstrom vorgesehen. Die Regierungschefs der Bundesländer hatten da eine Gleichsetzung mit dem gewerblichen Eigenverbrauch im Blick. Statt dessen unterstützt die Bundesregierung Mieterstromprojekte jetzt mit einer direkten Förderung. Wenn ein Vermieter oder der Betreiber einer Anlage auf einem Mehrfamilienhaus den Mietern den Solarstrom liefert, bekommt er die Einspeisevergütung, wie sie im EEG festgelegt ist. Da der Anlagenbetreiber zusätzlich den Erlös aus dem Verkauf des Stroms an die Mieter im Gebäude bekommt, werden von dieser Einspeisevergütung pauschal 8,5 Cent pro Kilowattstunde abgezogen.
Deckel bleibt bei 500 Megawatt pro Jahr
Damit ist die Unterstützung der Mieterstromprojekte an den gesamten Zubau der Photovoltaik in Deutschland gebunden. Sinkt die EEG-Vergütung, geht gleichzeitig auch die Förderung des Mieterstroms zurück. Hier ist sozusagen der Rückgang der Kosten für die Anlagen gleich mit eingepreist. Der Deckel für die Förderung liegt dabei bei 500 Megawatt pro Jahr. Sollte mehr als diese Leistung an Mieterstromanlagen errichtet werden, wird die Förderung nach dem Monat eingestellt, in dem dieses Limit erreicht wurde. Dann bekommen alle anderen Mieterstromanlagen, die in diesem Jahr gebaut werden, keine Förderung mehr. Zudem dürfen die Generatoren die Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigen. Damit wäre der Bau von 5.000 Anlagen mit maximaler Größe pro Jahr möglich.
Solarstrom kann an Nachbarn geliefert werden
Wie hoch der Anteil des im Gebäude genutzten Solarstroms sein muss, ist im Gesetz nicht festgelegt. Allerdings muss die Wohnfläche im Gebäude mindestens 40 Prozent betragen. Damit können zwar Gewerbeeinheiten in Mehrfamilienhäusern mit eingeschlossen werden, doch rein gewerbliche Mieterstromanlagen fördert der Bund nicht. Dafür lässt der Bundestag – entgegen der Intention der Bundesregierung – zu, dass der Solarstrom auch in Nachbargebäuden verbraucht wird, wenn er nicht durch ein öffentliches Netz fließt. Eine echte Quartierslösung ist das nicht, aber immerhin ein Ansatz, Wohnkomplexe mit einer einzigen Anlage beliefern zu können.
Mieterstrompreis wird begrenzt
Die Vermarktung des Mieterstroms erfolgt über ein Summenzählermodell. Der Betreiber der Anlage, der den Stromvertrag mit dem Kunden abschließt, ist auch für die Reststromlieferung zuständig. Dabei muss der Preis für den Mieterstrom, der sich aus dem Solar- und dem Netzstrom zusammensetzt, mindestens zehn Prozent niedriger liegen als der Preis des Grundversorgungstarifs in jeweiligen Netzgebiet. (su)