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Flugdrohnen (2): Die Regelungen im Überblick

Sind die Voraussetzungen aus der neuen Verordnung nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht starten. Ausnahmen vom Betriebsverbot sollen aber möglich sein. So können die Behörden Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für den Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen.

Angemessen berücksichtigt werden müssen der Datenschutz, Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm. Konkret sind für die Betreiber von gewerblichen Drohnen – etwa in der Photovoltaik – diese Pflichten vorgeschrieben:

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als 250 Gramm Gewicht müssen künftig mit einer Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, müssen darauf Name und Adresse stehen.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm Gewicht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Verlangt wird außerdem eine Art Führerschein.

Kenntnisnachweis: Um diesen „Drohnen-Führerschein“ zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen – dies soll auch online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten.

Betriebsverbot: Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo dürfen nicht außer Sichtweite geraten. Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Arealen wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebiete und Menschenansammlungen. (HS)

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