Sogenannte Flugdrohnen sind ferngesteuerte Luftfahrzeuge. Eine Drohne kann im Sinne des Luftverkehrsrecht ein Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem sein. Wird sie beispielsweise zur Inspektion von Solargeneratoren – auf dem Dach oder dem Freiland – eingesetzt, geht es um eine gewerbliche Nutzung.
Die neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ legt alle Vorschriften fest, die für die Steuerung einer solchen Flugdrohne notwendig sind. Sie regelt beispielsweise Flugverbote für sensible Areale, Kennzeichnungspflichten und zusätzliche Anforderungen für die Nutzer. Damit sollen Abstürze, Unfälle und Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern vermieden werden.
Die Abgrenzung der Nutzer ergibt sich aus der Verwendung: Erfolgt der Einsatz des Geräts ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung oder als Sport, handelt es sich um ein Flugmodell. Bei sonstigen – insbesondere gewerblichen – Verwendungen ist das Gerät ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“.
Seit jüngster Vergangenheit werden die kleinen, surrenden Techno-Käfer gern zur Inspektion von Solargeneratoren eingesetzt. Das wäre eine gewerbliche Anwendung. Für private Nutzer (Flugmodelle) ist die Flughöhe auf 100 Meter begrenzt.
Sind die Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht starten. Einige wenige Ausnahmen vom Betriebsverbot sind möglich. So können die Behörden Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für den Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen. „Angemessen berücksichtigt“ werden müssen der Datenschutz, der Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm. (HS)
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