In Zukunft müssen Zählerplätze so eingerichtet werden, dass weitere Geräte Platz finden. Diese sind in Zukunft Anlagen zum Lastmanagement oder ein Smart Meter Gateway. Damit will der Verband spätere Nachrüstungen vereinfachen.
In Zukunft müssen Zählerplätze in Gebäuden größer ausgelegt werden als bisher. Dies schreibt die neue Anwendungsregel „Anforderungen an Zählerplätze“ (VDE-AR-N 4101) des Forums Netztechnik/Netzbetrieb beim Verband der Elektrotechnik Elektronik Kommunikationstechnik vor (VDE FNN). Damit reagiert der Verband auf die geplante Einführung von intelligenter Messtechnik. Zwar debattiert die Politik noch über die Einführung von intelligenten Zählern. Doch sollte die Debatte endliche in Ende finden, sollten die Installateure darauf vorbereitet sein, die entsprechenden Zähler auch einzubauen. Denn die neue Anwendungsregel vermeidet aufwändige Nachrüstungen und Umbauten, wenn die intelligenten Zähler ausgerollt werden.
Großer oberer Abschlussraum vorgeschrieben
Zusätzlich will der das VDE FNN mit der Änderung die Integration dezentraler Erzeugungsanlagen verbessern, das Last- und Erzeugungsmanagement vorbereiten sowie die Anbindung an das Telekommunikationsnetz vereinfachen. Konkret müssen die Zählerplätze mit großem oberen Abschlussraum ausgestattet werden. Dieser muss platz- und wärmetechnisch so ausgelegt sein, dass auch zukünftige Geräte, wie Einrichtungen zum Lastmanagement, untergebracht und sicher betrieben werden können. „Aus diesem Grund ist der Einsatz der Variante des Zählerplatzes mit kleinem oberen Anschlussraum in Neuanlagen nicht mehr vorgesehen“, betont das VDE FNN.
Installateure müssen Platz lassen
Die Vorschriften für das Zählerfeld bleiben unverändert. Auch künftig muss es so konzipiert sein, dass bis zu zwei Zähler sowohl mit Stecktechnik als auch mit Dreipunkt-Befestigung eingebaut und um ein Smart Meter Gateway ergänzt werden können. Zudem müssen die Installateure Platz für Adapter für moderne Inhousedisplays lassen. Durch die Anwendungsregel ist der Zählerplatz für eine einfache drahtgebundene Anbindung an das Telekommunikationsnetz vorbereitet. Die neue Anwendungsregel gilt seit 1. September 2015. Allerdings ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. (Sven Ullrich)