Sowohl Großspeicher, die nach Ausschreibungen im Einsatz sein werden, als auch mehr als 350.000 kleinere stationäre Stromspeicher in Gebäuden können zukünftig mehrere Dienstleistungen gleichzeitig anbieten (Multi-Use) und marktlich aktiv sein, ohne durch doppelte Abgaben, Umlagen und Steuern behindert zu werden.
Bürokratische Hürden gesenkt
Konkret werden Speicher, bisher nur beschränkt auf die Eigenversorgung, mit der Novellierung des Paragrafen 61 im EEG von Single-Use befreit. Nun können sie zusätzlich an den Strommärkten betrieben werden.
Mit dem Konstrukt der doppelten gewillkürten Vorrangregelung werden diese Speicher wie ein reiner Netzspeicher behandelt und mit zwei Zählern gemessen. Damit werden auch die bürokratischen Hürden für das Messkonzept von Multi-Use-Speichern deutlich abgesenkt.
Mit dem Netzbetreiber vereinbaren
Für Großspeicher wurde das ursprünglich geplante Vermarktungsverbot gestrichen, wenn sie aufgrund einer Ausschreibung oder Vereinbarung mit einem Netzbetreiber betrieben werden. Nun darf gemäß Paragraf 11a Abs. 2 EnWG dieser Speicher auch in den Multi-Use-Betrieb gehen und an den Strommärkten teilnehmen, zumindest mit der Leistungsfähigkeit, die der Netzbetreiber in Anspruch nimmt.
Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber benötigt, dürfen diese zusätzliche Leistung und Energie an den Strommärkten veräußert werden. Grundsätzlich nimmt das EnWG damit den Impuls der EU auf, Speicher verstärkt zur Netzoptimierung einzusetzen. (HS)
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