Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat erste Modelle der Verpachtung von Photovoltaikanlagen von der Finanzaufsicht befreit. Da dies aber keine formelle Entscheidung ist, muss jeder Anbieter von Pachtmodellen einzeln die Befreiung erwirken. Die Rechtsunsicherheit besteht zum Teil weiter.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) hat das Modell der Verpachtung von Solaranlagen von der Finanzaufsicht befreit. Bisher unterlagen die von vielen Stadtwerken vertriebenen Pachtverträge für Photovoltaikanlagen bei einer risikoorientierten Ausgestaltung der Aufsicht der Bafin. Die jetzige grundsätzliche Befreiung solcher Pachtverträge ist das Ergebnis eines Pilotverfahrens der Rechtsanwaltskanzlei Rödl & Partner gegenüber der Bafin.
Es gibt eine laufende Verwaltungspraxis
Vorangegangen war ein Auftrag eines Unternehmens an Rödl & Partner, Verträge für Pachtmodelle von Solaranlagen zu entwickeln. Im Zuge dieses Auftrags haben die Rechtsanwälte bei der Bafin eine entsprechende Anfrage gestellt und dort eine sogenannte Negativauskunft erhalten. Konkret bedeutet dies, dass die von diesem Unternehmen vertriebenen Pachtverträge keiner Finanzaufsicht unterliegen. „Damit liegt eine laufende Verwaltungspraxis vor, die als Richtschnur für die Gestaltung von Pachtmodellen dienen kann“, erklärt Joachim Held, Energierechtsexperte bei Rödl & Partner. „Die Bafin hat aber keinen formelle Bescheid ausgestellt, dass Pachtmodelle grundsätzlich keiner Finanzaufsicht unterliegen. Dadurch haben die Unternehmen, die solche Anlagenpacht anbieten, keine Rechtssicherheit, dass die Bafin ihre Verwaltungspraxis nicht irgendwann wieder ändert und der Ansicht ist, die Pachtmodelle unterliegen doch der Finanzaufsicht.“
Fahrlässigkeit ist vom Tisch
Dies hat gleich zwei Auswirkungen. Zum einen muss jedes Unternehmen, das Anlagenpacht anbietet, bei der Bafin eine Negativauskunft einholen. Hat der Anbieter diese erwirkt, macht er sich nicht mehr strafbar. Denn wenn ein Angebot der Finanzaufsicht unterliegt und die Anbieter versäumt es, dies bei der Bafin anzumelden, macht er sich strafbar. Auch wenn er nur fahrlässig handelt. Hat er aber die Negativauskunft bei der Bafin eingeholt und die Behörde ändert ihre Verwaltungspraxis, dann ist Vergangenheit davon nicht berührt. Damit ist zumindest bis zu einer anderen Entscheidung das Risiko der Strafbarkeit vom Tisch.
Die Kuh ist noch nicht vom Eis
Betroffen von der Frage der Finanzaufsicht sind Modelle bei denen eine Photovoltaikanlage verpachtet wird. Dabei handelt es sich in der Regel um sogenannte White-Label-Produkte der Dienstleister. Diese Pachtmodelle unterscheiden sich von Mietmodellen insoweit, dass bei einer Pacht der Pächter den Betrieb der Anlagen gewährleisten muss. Beim Mietmodell ist in der Regel der Verpächter für die ordnungsgemäße Funktion des Generators verantwortlich. Er muss Reparaturen vornehmen. Auf der anderen Seite ist es weniger umstritten, dass Mietmodelle keiner Finanzaufsicht unterliegen. Mit ihrer Negativauskunft gegenüber einigen Anbietern von Pachtverträgen gibt es eine gewisse Kontinuität in der Verwaltungspraxis der Bafin. Doch gibt es noch keine absolute Rechtssicherheit. Diese würde es nur geben, wenn entweder die Bafin einen formellen Beschluss fasst oder die Politik eine entsprechende Verwaltungsrichtlinie erlässt wie sie das auch im Rahmen der Novelle des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit den Energiegenossenschaften getan hat. Tatsächlich hat der Bundestag die Energiegenossenschaften im April dieses Jahres genossenschaftliche Anlagen grundsätzlich nicht als Investmentvermögen im Sinne des KAGB eingestuft. Damit sind diese von der Anmeldung bei der Bafin befreit. (su)