Die Bundesnetzagentur fordert alle Betreiber von Solaranlagen auf, detaillierte Informationen zum Generator bis zum 28. Februar dieses Jahres zu melden. Die gilt auch für die Meldung der selbst verbrauchten Strommenge beim Netzbetreiber. Der SFV kritisiert, dass die Bundesnetzagentur dies auf alle Anlagenbeitreiber bezieht, auch solche, die keiner EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch unterliegen.
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) mit Sitz in Aachen kritisiert heftig die Verpflichtung aller Betreiben von Solaranlagen, bei der Bundesnetzagentur Meldungen bezüglich ihres Eigenverbrauchs zu machen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Bundesnetzagentur seit Anfang Februar auf ihrer Internetseite alle Anlagebeitreiber auffordert, ihre Generatoren zu melden.
Zudem sollen alle Anlagenbetreiber ihren Eigenverbrauch und die Anlagendetails bei den zuständigen Netzbetreibern melden. Die Bundesnetzagentur macht deutlich, dass dies auch für Bestandsanlagen gelte. Schließlich könne es sein, dass inzwischen relevante Ändeurngen an der Anlage vorgenommen wurden, die dazu verpflichten, EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zu bezahlen. „Der SFV protestiert energisch dagegen, dass die Bundesnetzagentur alle Solaranlagenbetreiber unter den Generalverdacht stellt, sie könnten nach der offiziellen Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber das schaltungstechnische Konzept ihrer Anlage nachträglich ohne seine Zustimmung verändert haben“, erklären die Aachener. „Die Aufforderung an alle, zu melden, sie hätten wirklich keine solche Änderung vorgenommen, zeugt von bürokratischer Inkompetenz und Ineffizienz.“
Drei Meldungen bis Ende Februar
Die Bundesnetzagentur will mit ihrer Aufforderung an alle Anlagenbeitreiber klären lassen, welche Generatoren von der Sonnensteuer befreit sind und welche nicht. Anhand der übermittelten Daten könne der Netzbetreiber feststellen, ob die Befreiung von der EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom vorliege. Auf der Basis des gemeldeten Eigenverbrauchs sollen die Netzbetreiber die zu zahlende EEG-Umlage berechnen. Zudem sollen alle Anlagenbetreiber einen Erhebungsbogen ausfüllen. Alle drei Meldungen müssen bis zum 28. Februar dieses Jahres beim Netzbetreiber oder bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein. „Sicherheitshalber sollen nach Interpretation der Bundesnetzagentur sogar diejenigen Anlagenbetreiber bis zum 28. Februar 2016 Meldungen abgeben, die keiner EEG-Umlagepflicht auf Eigenversorgung unterliegen“, kritisiert der SFV das Vorgehen der Bonner Behörde. „Dazu gehören die Betreiber von Bestandsanlagen, die nach dem 1. August 2014 nicht verändert haben und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, bei denen die installierte Leistung der Eigenerzeugungsanlage zehn Kilowatt und die selbst verbrauchte Strommenge zehn Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet.“
Keine Rechtssicherheit beim Eigenverbrauch
Der SFV macht aber vor allem die schlechte Formulierung des EEG 2014 für das Ansinnen der Bundesnetzagentur verantwortlich. Um die komplizierten Regelungen des Eigenverbrauchs zu verstehen, hat es die Bundesnetzagentur sogar für erforderlich angesehen, einen ganzen Leitfaden zu erarbeiten, der durch den Paragraphendschungel führen soll. Bisher liegt zwar nur ein Entwurf vor. Doch dieser umfasst schon mal 107 Seiten. Zudem ist die Clearingstelle EEG ständig damit beschäftigt, die umfangreichen Fragen über die sperrigen Regelungen zum Eigenverbrauch zu klären. Dabei betonen beide Stellen aber immer wieder, dass ihre Entscheidungen nicht rechtsverbindlich sind, so dass die Anlagenbetreiber nur über juristische Auseinandersetzungen diese Fragen klären können – mit unsicherem Ausgang, da auch bei Gerichten keine Klarheit herrscht, was eigentlich Eigenverbrauch und was Stromlieferung ist.