In Zukunft sollen die Netzbetreiber die Sonnensteuer erheben, an deren Netz die Eigenverbrauchsanlagen angeschlossen sind. Die Sonnensteuer kann auch mit der Einspeisevergütung verrechnet werden. Betreiber großer Anlagen sollen monatliche Abschläge im Voraus bezahlen.
Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom wird in Zukunft regulär der Netzbetreiber erheben, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Zudem kann die EEG-Umlage mit den Zahlungen der Einspeisevergütung verrechnet werden, die der Anlagenbeitreiber bei der Einspeisung des überschüssigen Solarstroms bekommt. Als dritte relevante Änderung kann der Netzbetreiber für die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch auch monatlich angemessene Abschläge im Voraus verlangen. Diese sind dann bis zum 15. eines jeden Kalendermonats fällig. Von dieser Regelung sind allerdings Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt ausgenommen. Ein Abschlag im Voraus wäre hier auf jeden Fall unangemessen. Dies hat die Bundesregierung mit der Änderung der Verordnung zum bundesweiten Ausgleich nach dem EEG beschlossen. Die novellierte Verordnung liegt jetzt im Bundestag, der noch zustimmen muss.
Ausgleichsmechanismus vereinfachen
Als Grund für die Veränderungen gibt die Bundesregierung an, den gesamten Ausgleichsmechanismus vereinfachen zu wollen. „Mit der Einführung der EEG-Umlagepflicht auf die Eigenversorgung durch die EEG-Novelle 2014 bedarf dieses Systems einer Anpassung“, schreibt die Bundesregierung in die Begründung. „Bei Eigenversorgern ist es oftmals effizienter,
wenn die EEG-Umlage durch den Netzbetreiber erhoben wird, an dessen Netz die Eigenversorgungsanlage angeschlossen ist. Dies ist in der Regel der Verteilernetzbetreiber.“ Diese Netzbetreiber haben schon die relevanten Anlagendaten, die der Übertragungsnetzbetreiber erst beim Anlagenbeitreiber einholen muss. „Auch für die Anlagenbetreiber bedeutet dies eine Vereinfachung, weil sie für die Abwicklung des EEG 2014 mit dem Anschlussnetzbetreiber einen einheitlichen Ansprechpartner haben“, erklärt die Regierung. Mit der Aufrechnung der EEG-Umlage gegen die Zahlungen der Einspeisevergütung sollen außerdem die erforderlichen Zahlungsströme reduziert werden.
Fünf Prozent für den Netzbetreiber
Die Verteilnetzbetreiber gehen bei dieser Prozedur nicht leer aus. Schließlich haben sie mit der Erhebung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch mehr Verwaltungsaufwand. Diesen können sie sich vergüten lassen, indem sie nur 95 Prozent der eingenommenen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an den Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Ist die Erhebung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch für den Verteilnetzbetreiber wirtschaftlich unangemessen, kann er mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbaren, dass letzterer die Zuständigkeit wieder übernimmt. Mit der Verordnung ist aber immer noch nicht geregelt, wer denn den Eigenverbrauch überhaupt ermitteln und kontrollieren will. So bleibt die eigentliche Regelungslücke bestehen und das Bürokratiemonster am Leben. (Sven Ullrich)