Wenn Unternehmer eine Photovoltaikanlage kaufen, müssen sie die handelsrechtlichen Rügepflichten dringend beachten. Wenn die Anlage zum Beispiel zu wenig Leistung bringt, wenn defekte Wechselrichter montiert wurden oder sonst Mängel auftreten, müssen diese beim Handelskauf unverzüglich gerügt werden. Sonst gelten die Mängel als genehmigt und der Käufer verliert seine Mängelansprüche.
Das gilt vor allem bei der Lieferung der Anlage. Der Käufer muss schon zu diesem Zeitpunkt überprüfen, ob die Anlagenteile erkennbare Mängel aufweisen, zum Beispiel ob sie vom falschen Hersteller stammen, die falsche Wattzahl aufweisen oder beschädigt sind. Erkennbare Mängel muss er dann unverzüglich rügen. Aber auch dann, wenn sich Mängel erst später zeigen, die bei einer Untersuchung der Ware bei der Lieferung noch nicht zu entdecken waren, zum Beispiel Leistungsminderungen, müssen diese unverzüglich nach Kenntnis gerügt werden.
Frist ohne Wochenende
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat im Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az.: 7U 102/11) entschieden, dass eine Frist von ein bis zwei Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels in der Regel ausreichend ist, wobei das Wochenende nicht mit eingerechnet wird. Der Käufer einer Photovoltaikanlage hatte im entschiedenen Fall die Module seiner Photovoltaikanlage durch einen Elektriker prüfen lassen, nachdem die Anlage von Beginn an geringe Leistungen gebracht und die Abrechnung der Stromeinspeisung schließlich verheerende Defizite ergeben hatte.
Der Elektriker bestätigte, dass die Module viel zu leistungsschwach waren. Fatalerweise ließ sich der Kläger danach einige Tage Zeit, anstatt sofort die festgestellte Minderleistung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Da er seine Mängelrüge erst fünf Tage nach den Feststellungen des Elektrikers abschickte, verlor er seine Schadensersatzansprüche – so die Richter. Der Käufer habe die Mängel genehmigt.
Rechtslage bei Werkverträgen
Käufer von Photovoltaikanlagen müssen also schnell reagieren. Wenn sie nicht gleich einen Mangel gerügt haben, kann es aber trotzdem noch Chancen geben. Denn die handelsrechtlichen Rügepflichten gelten nicht bei Werkverträgen und auch nicht bei Kaufverträgen, bei denen zumindest ein Vertragspartner kein Kaufmann ist, das heißt keinen kaufmännischen Gewerbebetrieb führt. Außerdem ist oft streitig, wann der Käufer denn wirklich Kenntnis vom Mangel hatte, das heißt den Mangel nicht nur vermutet hat. Hier hängt vieles vom konkreten Vertragsverhältnis und von den Umständen ab. Am besten ist natürlich der Käufer beraten, der schon beim Vertragsschluss darauf geachtet hat, dass die handelsrechtlichen Rügepflichten vertraglich ausgeschlossen werden.
Die Autorin
Dr. Margarete Spiecker
ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht. Sie hat sich auf Energierecht spezialisiert und ist für die Kanzlei Espenhain in 93049 Regensburg tätig.