Steigende Energiepreise machen nicht nur Haushalten zu schaffen, gerade für kleinere und mittlere Unternehmen wird der Energiepreis zunehmend zu einem Kostenfaktor. Unternehmen haben nun mit dem Inkrafttreten der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) die Möglichkeit, Steuerentlastungen nach dem Energie- und Stromsteuergesetz in Anspruch zu nehmen.
Durch die Einführung eines Energiemanagementsystems, wie beispielsweise die DIN EN ISO 50001 oder ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1, erfüllen die Unternehmen die Anforderungen für die steuerliche Rückvergütung und profitieren somit nicht nur von den Möglichkeiten der Energieeinsparung, sondern gleich doppelt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die den so genannten Spitzenausgleich nach Paragraf 55 Energie- und Paragraf 10 Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dafür ein Energiemanagementsystem einführen und betreiben.
In 2013 und 2014 genügt die Einführung eines entsprechenden Systems; ab dem Jahr 2015 gilt das Regelverfahren, bei dem die Systeme vollständig umgesetzt sein müssen. Unternehmen wird der Spitzenausgleich auch gewährt, wenn sie ein alternatives Verfahren, beispielsweise ein Energieaudit nach der Norm 16247-1 oder ein alternatives System nach Anlage 2 SpaEfV durchführen. Interessant ist diese Bestandsaufnahme auch für alle Unternehmen, die erst später ein vollständiges Energiemanagement nach der Norm 50001 einführen wollen. (nhp)
Weitere Informationen: TÜV Rheinland