Das Bundeskabinett hat eine zusätzliche steuerliche Förderung der Elektromobilität beschlossen. Damit soll die Verkehrswende hin zu klimaschonendem Fahren und Verhalten auch steuerlich begünstigt werden.
Das Bundeskabinett hat ein Paket mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen verabschiedet. Darunter befinden sich folgende Punkte:
Eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises versteuert (die sogenannte Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf ein Prozent des halben Listenpreises pro Monat).
Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Ab dem Jahr 2022 muss die rein elektrisch Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 Kilometer betragen, ab 2025 steigt sie dann auf 80 Kilometer.
Sonderabschreibungen für E-Lieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt – ab 2020 bis Ende 2030. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Steuerbefreiung für Ladestrom
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um zehn Jahre verlängert.
Gewerbesteuerliche Vorteile bei Elektrofahrzeugen
Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, werden künftig steuerlich bessergestellt. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge – die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen – sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert die tatsächliche Steuerzahlung.
Betriebliche Elektrofahrräder steuerfrei
Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. (nhp)