Die Bundesregierung hat die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung im EEG angepasst. Damit wurde eine Vereinbarung mit der EU zu beihilferechtlichen Fragen umgesetzt.
Die KWK-Förderung wird künftig für Anlagen zwischen 1 und 50 Megawatt und für KWK-Systeme ausgeschrieben. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) enthält hierzu bereits die ersten Eckpunkte sowie eine Verordnungsermächtigung. Die erforderliche Verordnung zur Umsetzung wird Mitte 2017 erlassen und die Ausschreibungen beginnen im Winter 2017/18. Die Privilegierung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage wird wie in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ausgestaltet: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG hat, wird auch nach dem KWKG entlastet. Das sind im Kern die Änderungen der KWK-Bestimmungen.
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bleibt bei Bestandsanlagen der Eigenverbrauch von der EEG-Umlage befreit. Nach einer substanziellen Modernisierung werden Bestandsanlagen dauerhaft um mindestens 80 Prozent entlastet. Die Anlagen zahlen also maximal 20 Prozent der Umlage. Für Neuanlagen ändert sich damit nichts gegenüber dem EEG 2014. Die Eigenversorgung wird bei Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen Umlage belastet und reduziert sich bei neuen Ökostrom- und KWK-Anlagen auf 40 Prozent der Ökostromumlage.
Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Den Gesetzentwurf für KWK und Eigenverbrauch können Sie hier einsehen. (nhp)