Andreas Thiele aus Saarbrücken möchte wissen, unter welchen Bedingungen größere Car- beziehungsweise Materialports Aufdachvergütung erhalten. Derzeit hat er eine Fläche von bis zu zwei Hektar im Auge, die für derartige Zwecke projektiert werden sollen.
Der konkrete Fall soll immer individuell geprüft werden, wobei zwei Punkte im Zentrum stehen: Soll die Carportanlage im Außenbereich errichtet werden, ist zu beachten, dass Nichtwohngebäude im Außenbereich nach neuem Recht nur noch unter stark eingeschränkten Voraussetzungen vergütungsfähig sind. Unabhängig davon setzt die Vergütung von Gebäudeanlagen voraus, dass das Gebäude als Trägeranlage vorrangig anderen als solaren Zwecken dient. Folgendes sind die hier nur grob darstellbaren Anforderungen an die Vergütungsfähigkeit eines Carportsystems: Der Carport muss ein Gebäude im Rechtssinne sein. Das EEG definiert den Gebäudebegriff (§ 32 Abs. 4 EEG). Carports entsprechen in aller Regel diesen Anforderungen. Allerdings stellt das EEG an ein vergütungsfähiges Gebäude zusätzlich spezifische Anforderungen. Seit dem zum 1. April 2012 in Kraft getretenen EEG sind sogenannte Nichtwohngebäude im baurechtlichen Sinn (§ 33 Abs. 3 EEG, § 35 BauGB) nur ausnahmsweise vergütungsfähig. Carports dienen offensichtlich nicht vorrangig dem Wohnen und fallen deswegen in diese Gebäudekategorie.
Ausnahmsweise vergütungsfähig sind im Groben „bestandsgeschützte Nichtwohngebäude“ und bestimmte landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Für den hier wohl allein relevanten Bestandsschutz knüpft das neue EEG an den Stand des für den jeweiligen Gebäudetyp geltenden baurechtlichen Verfahrens am 1. April 2012 an. Dies kann zum Beispiel eine Baugenehmigung oder die Anzeige des Baubeginns sein. Im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung sind unter anderem Anlagen vergütungsfähig, die der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dienen. Können die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, hilft nur noch die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Aber selbst wenn die Carportanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt (sogenannter beplanter Innenbereich) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile („unbeplanter Innenbereich“) reicht die bloße Gebäudeeigenschaft des Carports nicht aus, um die Vergütungsfähigkeit zu sichern. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gebäude vorrangig einen anderen als nur solaren Schutzzweck erfüllt. Dazu, wie der Begriff der Vorrangigkeit auszulegen ist, gibt es einen Hinweis der Clearingstelle EEG (Hinweis 2011/10 vom 16. Dezember 2012, abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de), der individuell „abzuarbeiten“ ist. Als Beispiel für die Anwendung der Kriterien im konkreten Fall empfiehlt sich auch ein Blick in das Votum 2012/14 vom 20. Juni 2012.
Danach ist der nicht solare Nutzungszweck bezogen auf den Zeitpunkt der Anbringung der Anlage nachzuweisen. Das setzt zwar nicht voraus, dass das Gebäude bereits zweckentsprechend genutzt wird. Jedoch muss bereits ein realitätsnahes Nutzungskonzept vorliegen. Anhand eines zeitlichen, eines baulich-konstruktiven, eines ökonomischen Indizes und eines Indizes der Beständigkeit prüft die Clearingstelle dann, ob die Anforderungen der Vorrangigkeit mit hinreichender Sicherheit vorliegen. Wegen der Einzelheiten muss hier auf die Entscheidungen der Clearingstelle verwiesen werden.Stellen auch Sie Ihre Frage an unsere Redaktion!
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