„Wer künftig sein Dach grundlegend saniert, muss mindestens 60 Prozent der für Solarenergie geeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen ausstatten“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Diese Regel ist der vierte und letzte Schritt im Klimaschutzgesetz Baden-Württembergs bezüglich der Photovoltaik-Pflicht.“ Vorher galt dies schon beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden und Parkplätzen.
Die 60 Prozent sind dabei als Mindestanforderung zu verstehen. Oftmals ist auch die Installation einer größeren Solaranlage bis hin zu einer vollständigen Abdeckung der geeigneten Dachfläche sinnvoll. Dies gilt zum Beispiel für die Eigentümerinnen und Eigentümer, die bereits eine Wärmepumpe betreiben, ein E-Auto nutzen oder eine solche Anschaffung planen. Sie reduzieren mit der größeren Anlage die Kosten für den gestiegenen Stromverbrauch. Außerdem sinken bei größeren Anlagen die relativen Kosten. Meist ist eine Vergrößerung der Anlage auch sinnvoll, um den zusätzlich erzeugten Strom einzuspeisen.
Was ist eine grundlegende Dachsanierung?
Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung eines Flachdachs oder die Eindeckung eines Steildachs großflächig erneuert wird. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederverwendung der Baustoffe erfolgt oder nicht. Aber es gibt auch Ausnahmen: wenn Baumaßnahmen ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden, etwa Sturmschäden, dann handelt es sich nicht um eine grundlegende Dachsanierung.
Zudem muss es sich mindestens um eine zusammenhängende Dachfläche von 20 Quadratmetern handeln, sonst gilt die Dachfläche als nicht ausreichend für eine Solarnutzung geeignet. Als solargeeignet gelten Dachflächen außerdem, wenn sie ausreichend von der Sonne beschienen werden. „Damit sind nicht verschattete oder nur wenig verschattete Dachflächen gemeint, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind“, erklärt Tina Schmidt vom Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg. „Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, stuft die Landesregierung als nicht geeignet ein.“
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Für eine Solarnutzung grundsätzlich als ungeeignet gelten kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht prinzipiell von der Solarpflicht ausgenommen. Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung. Zudem ist es möglich, einen Härtefallantrag bei der unteren Baurechtsbehörde zu stellen, wenn die Installation einer Photovoltaikanlage einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verursachen würde. Diese Anträge haben inzwischen allerdings nur noch im Einzelfall Erfolg. Geht man bei einem freistehenden Einfamilienhaus von rund 100 Quadratmetern solargeeigneter Dachfläche aus, sind mindestens 60 Quadratmeter des Dachs zu belegen. (nhp)
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