Die Entwicklung hat für den Anlagenbetreiber den Vorteil, nicht mehr an die engen und teilweise komplizierten Vergütungsvorgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gebunden zu sein. Andererseits kommt eine neue Problematik ins Spiel, die ebenfalls eine gewisse Tücke hat: die EEG-Umlage.
Immer wieder passiert es, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen, deren Strom verkauft oder selbst genutzt wird, die EEG-Umlage nicht auf der Rechnung haben. Die Eigenversorgung oder Versorgung Dritter wird dann dem Netzbetreiber nicht gemeldet und eine EEG-Umlage nicht abgeführt. Möglicherweise wird darauf gehofft, dass Ansprüche gegen den Anlagenbetreiber ohnehin irgendwann verjähren.
Eine Hoffnung, auf Sand gebaut
Die Hoffnung ist jedoch auf Sand gebaut. Werden nämlich die gesetzlichen Meldepflichten für die EEG-Umlage vom Anlagenbetreiber versäumt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Konsequenz: Der Netzbetreiber kann in der Zukunft EEG-Umlage bis zum Betriebsbeginn der Anlage zurückfordern. Hinzu kommt, dass die Beträge mit einem jährlichen Satz von fünf Prozent zu verzinsen sind und zusätzlich Strafen dafür verhängt werden, dass der Anlagenbetreiber die Meldepflichten des EEG nicht erfüllt hat.
Es lohnt sich also, bereits bei Planung der Photovoltaikanlage die Frage nach der EEG-Umlage zu stellen. Wird das versäumt, kann eine später auftauchende überraschende Umlagepflicht die Wirtschaftlichkeit der gesamten Investition gefährden. Gegenwärtig beträgt die EEG-Umlage 6,405 Cent je Kilowattstunde. Nach den Vorgaben des Paragrafen 60 des EEG fällt die Umlage bei jeder Stromlieferung an und muss von demjenigen abgeführt werden, der den Strom an den Letztverbraucher liefert. Hiervon abzugrenzen ist die Eigenversorgung. Auch die Eigenversorgung ist umlagepflichtig, die Umlage verringert sich aber auf 40 Prozent des vollen Satzes.
Stromlieferung oder Eigenversorgung?
Soll die EEG-Umlage aus wirtschaftlichen Gründen möglichst gering sein, ist es sinnvoll, eine Eigenversorgung im Sinne des EEG in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anlagenbetreiber den Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Solaranlage selbst verbraucht und dabei nicht das Netz nutzt.
Schwierigkeiten bereitet oft der räumliche Zusammenhang zwischen Erzeugungsanlage und Stromverbrauch. Eine genaue Entfernung gibt das Gesetz nicht vor. Als Faustregel kann gelten, dass auf demselben Gebäude, Grundstück oder Betriebsgelände der unmittelbare räumliche Zusammenhang in der Regel vorliegt. Ausnahmen können allerdings bestehen, wenn der Zusammenhang im Einzelfall durch natürliche Hindernisse (zum Beispiel Flüsse oder Wälder) oder bauliche Anlagen (zum Beispiel öffentliche Straßen oder Gebäude) unterbrochen ist.
Gesellschaften als Anlagenbetreiber
Zentrales Merkmal der Eigenversorgung ist, dass Anlagenbetreiber und Stromverbraucher identisch sind. Unklarheiten können auftreten, wenn als Anlagenbetreiber eine Gesellschaft (zum Beispiel eine Genossenschaft, GmbH oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) fungiert und der Strom einzelnen oder allen Mitgliedern der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird.
Die Bundesnetzagentur verfolgt hier eine strenge Linie: Das einzelne Mitglied der Gesellschaft ist nicht identisch mit der Gesellschaft selbst. Ein Verbrauch des erzeugten Stroms durch das Mitglied stellt daher eine Stromlieferung durch die Gesellschaft dar, für welche der volle EEG-Umlagesatz fällig wird.
Anders sieht es aus, wenn Verbrauchsgeräte von den stromerzeugenden Gesellschaftern gemeinschaftlich betrieben werden. Dann kommt eine Eigenversorgung in Betracht. Zu dieser Konstellation hat die Clearingstelle EEG/KWKG am 19. Dezember 2018 eine aus Anlagenbetreiber-Sicht positive Entscheidung gefällt (Hinweis 2018/10, siehe www.clearingstelle-eeg-kwkg.de).
Die Entscheidung der Clearingstelle bezieht sich auf eine in der Praxis häufig vorkommende Situation: Die Betreibergemeinschaft der Energieerzeugungsanlage (zum Beispiel eine Wohnungseigentümergemeinschaft) betreibt auch Anlagen zur Heizung oder Kühlung eines Gebäudes. Die Clearingstelle nennt als Beispiele Wärmepumpen, Klimaanlagen und Heizpatronen. In diesen Fällen kann die EEG-Umlage auf 40 Prozent reduziert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Photovoltaikanlage und die Verbrauchseinrichtung von derselben Gemeinschaft oder Gesellschaft betrieben werden.
Die Sicht der Clearingstelle
Kein Problem stellt es dabei für die Clearingstelle dar, wenn die in der Wärmepumpe erzeugte Wärme und die Kälte aus der Klimaanlage den einzelnen Bewohnern des Gebäudes zur Verfügung gestellt und abgerechnet werden. Denn Stromverbraucher bleibe in jedem Fall die Betreibergemeinschaft der wärme- oder kälteerzeugenden Anlage. Auch Aufzugs- oder Beleuchtungsanlagen für Gemeinschaftsflächen können auf diese Weise von derselben Gemeinschaft betrieben werden, welche die Stromerzeugungsanlage betreibt. Sie profitieren dann ebenso von der auf 40 Prozent reduzierten Umlage.
Das Gesetz kennt über die Eigenversorgung hinaus zusätzliche Möglichkeiten, die EEG-Umlage sogar auf null zu drücken. Eine größere Bedeutung in der Praxis hat die Befreiung für Eigenversorger mit einer installierten Leistung von maximal zehn Kilowatt für höchstens zehn Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms.
Gute Möglichkeiten für eine Null-Umlage bestehen auch für Betreiber von Anlagen älteren Datums. So können Eigenversorger ihre Umlage dann auf null reduzieren, wenn sie die Photovoltaikanlage bereits vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger betrieben haben.
Noch weitere Möglichkeiten bestehen, wenn die Anlage schon vor dem 1. September 2011 zum Zwecke der Eigenerzeugung betrieben wurde. Im letztgenannten Fall wird sogar auf die Voraussetzungen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs und das Verbot der Netznutzung verzichtet.
Zu den Obliegenheiten eines Stromlieferanten oder Eigenversorgers gehören die Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber. Dabei sind zwei Grundfälle zu unterscheiden: die Meldung von Basisangaben und die jährlich wiederkehrende Meldung. Die Meldung der Basisangaben trifft alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger. Sie betrifft sogar Unternehmen und Personen, die von der EEG-Umlage befreit sind.
Die Meldepflichten
Unverzüglich bei Betriebsbeginn muss gemeldet werden, ob und ab wann ein Fall der Stromlieferung bzw. Eigenversorgung vorliegt. Dabei muss angegeben werden, ob und auf welcher Grundlage sich die EEG-Umlage verringert beziehungsweise entfällt. Keiner Meldepflicht unterliegen Eigenversorger mit Solaranlagen bis zu einer Leistung von sieben Kilowatt.
Darüber hinaus müssen Elektrizitätslieferanten die an den Letztverbraucher gelieferte Energiemenge jährlich mitteilen und die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Eigenversorger müssen die Strommengen, für welche die volle oder geminderte EEG-Umlage zu bezahlen ist, melden und alle Angaben vorlegen, welche zur Endabrechnung der EEG-Umlage für das Vorjahr erforderlich sind.
Keine Strommengen melden müssen Eigenversorger, die unter einen Ausnahmetatbestand fallen, der die EEG-Umlage vollständig entfallen lässt. Die jährliche Meldepflicht ist für Stromlieferanten bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erfüllen. Eigenversorger müssen bei Meldungen an den Netzbetreiber spätestens bis zum 28. Februar tätig werden.
Bei Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber haben sie bis 31. Mai Zeit. Besondere Meldepflichten bestehen beim Einsatz von Stromspeichern.
Die Vorschriften zur EEG-Umlage sind nicht immer einfach verständlich. Für Investoren, die sich nicht mehr am klassischen Modell der Einspeisevergütung orientieren, empfiehlt sich deswegen schon bei der Planung der Anlage, eine Fachperson für die EEG-Umlage hinzuzuziehen. Im Zweifel sind die Folgekosten einer nachträglichen Umlagepflicht höher als die Kosten einer einmaligen fundierten Beratung.
Der Autor
Dr. Thomas Binder
ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.