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AKTUELLE MELDUNGEN

BGH: Netzbetreiber kann mehr als 45.000 Euro zurückfordern

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH,  hat den Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung bestätigt. Grund: Die Photovoltaikanlage war nicht bei der bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden.

Der BGH hat am 5. Juli 2017 (Az. VIII ZR 147/16) entschieden, dass der Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage die gezahlten Einspeisevergütungen für den Zeitraum von Mai 2012 bis November 2014 zurückfordern kann. Denn der Anlagenbetreiber, ein Landwirt aus Schleswig-Holstein, hatte die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur erst im November 2014 vorgenommen. Damit liegen laut BGH „die Anspruchsvoraussetzungen des Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 vor“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Einspeisevergütung minus Börsenwert

Mit dem Paragraphen 25, Absatz 1 (EEG 2014) hatte der Gesetzgeber die Sanktionen für Meldeverstöße verschärft und den Wert der finanziellen Förderung „auf null“ verringert, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag ins Anlagenregister nicht übermittelte. BGH argumentiert: Der Anlagenbetreiber sei für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich. Im Klartext: Der betroffene Landwirt muss demnach die Einspeisevergütung für den betroffenen Zeitraum (52.429,40 Euro), verringert um den Marktwert des Stroms an der Börse (6.890,85 Euro), zurückzahlen: 45.538,55 Euro.

Bereits im Oktober 2015 hatte das Landgericht Itzehoe bei einem anderen Fall die Rückforderung der Einspeisevergütung gegen den Anlagenbetreiber bestätigt. (nhp)