Wie kann es gelingen, mit wenigen einfachen Änderungen im EEG die Hemmnisse für Mieterstrom abzubauen? Dieser Frage haben sich die auf Energierecht spezialisierten Anwälte der Berliner Kanzlei von Bredow, Valentin, Herz in einem Rechtsgutachten genähert. Dies wurde mit Blick auf den bisher mageren Ausbau von Mieterstromprojekten in er Bundesrepublik von der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) in Berlin in Auftrag gegeben.
Problemfeld Sonnensteuer
Die größte Hürde dabei ist die Finanzierung der Projekte, vor allem aufgrund der hohen Anforderungen an das Zählerkonzept zur Abrechnung und die Netzverknüpfung. Diese entsteht durch die Belastung des Mieterstroms mit der vollen EEG-Umlage, wodurch sich die hohen Investitionskosten nur schwer refinanzieren können, ohne dass der Strom für die Mieter genauso teuer wird, wie die Energie vom Versorger. Um dieses Problem zu lösen, hat die Europäische Kommission bereits vor zwei Jahren in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II festgelegt, dass dem Verbrauch des Solarstroms vor Ort keine Steine in Form von Abgaben oder Sondersteuern in den Weg gelegt werden dürfen. Das muss in der EEG-Novelle, die derzeit beraten wird, umgesetzt werden.
1. Mit privatem Eigenverbrauch gleichstellen
In ihrem Gutachten zeigen die Anwälte zwei verschiedene Lösungswege, wie das mit einfachen Änderungen der Formulierungen im EEG funktioniert. Der erste Weg wäre, den gemeinschaftlichen Eigenverbrauch in der Begriffsdefinition zu regeln. So wäre dort eine Klarstellung möglich, dass der von den Mietern eines Mehrfamilienhauses vor Ort verbrauchte Strom von der EEG-Umlage vom Eigenverbrauch befreit ist, wie es für Eigentümer von privaten Einfamilienhäusern schon längst gilt. Zur Klarstellung, dass hier kein ungeregelter Stromhandel in ganzen Quartieren entsteht, könnten sogar die Einschränkungen wie die Definition des räumlichen Zusammenhangs integriert werden., ohne dass dadurch Probleme für den Mieterstrom entstehen würden.
2. Direktbelieferung differenzieren
Eine zweiter Möglichkeit ist die Unterscheidung von Strom, der an Dritte geliefert wird, wie es bei der Direktlieferung von Mietern der Fall ist, und Strom, der personenidentisch erzeugt und verbraucht wird. Letzteres bezieht sich auf die Eigenversorgung unter anderem von Gewerbebetrieben. Durch eine einfache Klarstellung könnte dann der verbrauchte Strom auch im Falle der Direktlieferung von der EEG-Umlage befreit und damit den anderen Eigentumskonstellationen gleichberechtigt werden.
Das gesamte Rechtsgutachten finden Sie auf der Webseite der Forschungsgruppe Solarspeichersysteme der HTW Berlin zum Download. (su)
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