Das Bundeskabinett hat das sogenannte Mieterstromgesetz beschlossen. Damit will die Regierung die Vor-Ort-Versorgung von Mietern mit preiswertem Solarstrom gezielt fördern. Die Solarwirtschaft mahnt jedoch Nachbesserungen an.
Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen wird damit voraussichtlich noch in diesem Jahr förderfähig. „Der Kabinettsbeschluss bestärkt unsere Hoffnung, dass noch in dieser Legislaturperiode wichtige Hemmnisse für solare Mieterstromangebote fallen“, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar). Dann könnten endlich auch Mieter vom preiswerten Solarstrom direkt profitieren. Das wäre ein wichtiger Schub für die Energiewende in den Ballungsräumen und ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit. „Viele Stadtwerke und Wohnungsunternehmen dürften dann bereit sein, bislang weitgehend ungenutzte Dachflächen der Innenstädte solartechnisch zu erschließen und attraktive Mieterstromtarife anzubieten“, erklärt der BSW-Chef.
Das Gesetz ist laut BSW nötig, weil solare Mieterstromangebote heute noch mit der vollen EEG-Umlage von derzeit 6,88 Cent pro Kilowattstunde belastet werden, während im Eigenheim für den selbst genutzten Solarstrom keine EEG-Umlage anfällt. Dies wurde von Vertretern der Bundesländer, von Mieter- und Verbraucherschützern sowie der Wohnungswirtschaft in der Vergangenheit wiederholt kritisiert. Auch Stadtwerke und die Solarwirtschaft forderten mehrfach einen Abbau dieser Investitionsbarriere. Mit der jetzt von der Bundesregierung geplanten Förderung könnte diese zumindest teilweise beseitigt werden.
Noch Änderungen nötig
Damit solare Mieterstromprojekte nun tatsächlich zum Standard im Neubau und Bestand werden können, sind nach BSW-Auffassung am Gesetzesentwurf einige Nachbesserungen vorzunehmen: So sollten nach Verbandssicht Betreiber kleiner Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt von Lieferantenpflichten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes befreit werden. Andernfalls wäre der Aufwand für Abrechnungs-, Informations- und Mitteilungspflichten für diese unverhältnismäßig, wenn sie beispielsweise Mieter einer Einliegerwohnung mit Solarstrom vom eigenen Hausdach versorgen wollen.
Nicht nachvollziehbar sei auch, warum solarer Mieterstrom nur förderwürdig werden solle, wenn er auf dem gleichen Gebäude geerntet wird, in dem der belieferte Mieter wohnt oder arbeitet. Vielmehr sollte die Förderung nach BSW-Empfehlungen auch dann gewährt werden, wenn ein Mieter vom Dach seines Vermieters eines benachbarten Gebäudeensembles mit Solarstrom versorgt werden will und dabei das öffentliche Stromnetz nicht genutzt werde. Hier böte sich die Definition des „räumlichen Zusammenhangs“ an, wie sie auch im Stromsteuergesetz von der Bundesregierung bereits genutzt werde.
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