Die Clearingstelle EEG hat ein Hinweisverfahren eingeleitet. Darin geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan vor dem 25. März 2010 als beschlossen im Sinne des Artikels 20, Absatz 4, Satz 2 EEG 2009 und des Artikel 32, Absatz 1, Satz 1, Nummer 3 EEG 2009 gilt, wie die Behörde mitteilte. Bis zum 13. September sind die Verbände, Interessengruppen und öffentlichen Stellen aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben. Anschließend wird die Clearingstelle EEG einen Hinweis zu dieser Frage erlassen. Dieser ist allerdings nicht rechtsverbindlich.
Die Frage nach dem „beschlossenen Bebauungsplan“ sorgt seit einiger Zeit in der Photovoltaik-Branche für große Unsicherheit. In der EEG-Novelle, in der die Regierung die zusätzliche Absenkung der Solarförderung festgeschrieben hat, wird allen Investoren zugesichert, dass sie bis zum Jahresende ihre Solarparks installieren dürfen und die bis alten Einspeisetarife erhalten. Vorraussetzung dafür sei aber, dass bis zum Tag der ersten Lesung der EEG-Novelle im Bundestag am 25. März 2010, ein Bebauungsplan für die Photovoltaik-Anlagen beschlossen worden sei. Dies ist besonders wichtig für Investoren, die Freiflächenanlagen auf Ackerland installieren, da diese mit der Gesetzesnovelle aus der Förderung gefallen sind.
Nun gibt es allerdings verschiedene Auslegungsvarianten, was genau ein beschlossener Bebauungsplan ist. Es sind Klagen von Investoren vor Gericht wahrscheinlich. Der Hinweis der Clearingstelle könnte eine Grundlage für die Urteile der Richter sein. Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Heftarchiv: „Krasser Einschnitt“ (08/2010). (Sandra Enkhardt)