Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Rheinland-Pfalz) hat entschieden, dass Hausbesitzer als "Kleinunternehmer" keine Müllgebühr für ihre Photovoltaik-Anlage auf dem Dach zahlen müssen. In dem vorliegenden Fall hatten die Hausbesitzer den Betrieb der Anlage beim Gewerberegister angemeldet. Daraufhin erhob die Kreisverwaltung eine Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für Kleingewerbe. Beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage falle kein Abfall an, der die Erhebung der Gebühr rechtfertigen könnte, urteilten die Richter. Die Reinigung und Verwaltung der Photovoltaik-Anlage verursache keinen Verpackungsmüll. Der Aufbau der Anlage sei zudem nicht dem Betreiber zuzurechnen, sondern dem Installationsunternehmen, heißt es in dem Urteil (Az. 4 K 1029/08) weiter. (Sandra Enkhardt)