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Bundesregierung

Technologieoffene Ausschreibungen

Die Bundesregierung hat die Verordnung für die gemeinsamen Ausschreibungen von Solarparks und Windenergieanlagen an Land verabschiedet. Die erste dieser Ausschreibungen soll im kommenden Jahr stattfinden, und für eine Pilotphase von drei Jahren wird es insgesamt sechs Auktionen geben. Bei jeder Ausschreibung werden Marktprämien für Windkraftanlagen an Land und Solargeneratoren mit einer Erzeugungsleistung von jeweils 200 Megawatt versteigert.

Bei den Auktionen gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Ausschreibungen der getrennten Technologien. So müssen Solaranlagen eine Mindestleistung von 750 Kilowatt übersteigen. Abweichend von den Regelungen zum EEG gibt es aber keine Höchstleistung. Nur wenn die Anlage in bestimmten Landkreisen gebaut werden soll, gilt die maximale Leistung von 20 Megawatt.

Für die Onshore-Windkraftanlagen gelten die gleichen regionalen Restriktionen, wie sie auch in den regulären Ausschreibungen vorgesehen sind. Das heißt, in den sogenannten Netzausbaugebieten in Norddeutschland, wo schon sehr viele Windkraftanlagen in Betrieb sind, ist der Zubau auf 130 Megawatt pro Jahr beschränkt.

Bei der Vergabe der Marktprämien wird keine Gewichtung nach Photovoltaik- oder Windkraftanlage vorgenommen. Das stößt beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) und beim Bundesverband Windenergie (BWE) auf heftige Kritik. Denn bei solchen technologieoffenen Ausschreibungen werden die beiden tragenden Säulen der Energiewende gegeneinander konkurrieren. Stattdessen sollten sie gleichmäßig und gleichzeitig ausgebaut werden. Deshalb wird es nach übereinstimmender Einschätzung der beiden Verbände nicht gelingen, im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die einen ausgewogenen Mix erneuerbarer Energien sicherstellen.

Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Vergabe der Marktprämien nicht nur den Gebotspreis, sondern führt eine sogenannte Verteilnetzkomponente ein. Soll die Anlage in einer Region errichtet werden, in der die Bundesnetzagentur feststellt, dass das Verteilnetz schon an seine Grenzen kommt, wird ein zusätzlicher fester Betrag pro Kilowattstunde auf den Gebotspreis aufgeschlagen. Die Nutzung des Übertragungsnetzes bleibt aber weiterhin kostenlos.

www.bmwi.de

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