Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die der Opposition hat der Bundestag die Novelle des EEG verabschiedet. Für die Photovoltaik ergeben sich zum 1. Januar 2017 einige Veränderungen. So wird der jährliche Zubau auf 2,5 Gigawatt gedeckelt. Bisher hat das EEG 100 Megawatt mehr zugelassen. Zudem bleibt der Gesamtdeckel von 52 Gigawatt installierter Gesamtleistung, ab der es keine Vergütung für neu gebaute Anlagen mehr gibt. Bis dahin muss sich die Bundesregierung Gedanken über eine Nachfolgeregelung machen.
Die bisher bestehenden Hürden für die Photovoltaik bleiben bestehen. So müssen die Betreiber von Solarstromanlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Kilowatt weiterhin anteilig die EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom bezahlen. Auch darf weiterhin nur der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbrauchen, um in den Genuss der Befreiung oder Minderung der EEG-Umlage zu kommen. Stromlieferungen an Dritte innerhalb des Gebäudes bleiben komplett umlagepflichtig. Immerhin hat sich der Bundestag durchgerungen, den Mietern Hoffnung zu machen. Denn im neuen EEG steht eine Ermächtigung für die Bundesregierung, die eine entsprechende Verordnung erlassen kann, um die EEG-Umlage auf Solarstrom zu verringern, der von Mietern innerhalb des Gebäudes verbraucht wird.
Die Einspeisevergütung für Dachanlagen ab einer Leistung von 750 Kilowatt fällt weg. Diese müssen sich zusammen mit Freiflächenanlagen um eine Marktprämie bewerben. Gewinnen sie diese, dürfen die Betreiber der Anlagen den Strom nicht selbst verbrauchen, sondern müssen ihn komplett einspeisen. Gemischte Betreibermodelle sind nicht möglich. Das Ausschreibungsvolumen beträgt 600 Megawatt pro Jahr. Davon werden allerdings die Volumen abgezogen, die in den internationalen Ausschreibungen und in den gemeinsamen Ausschreibungen für Windkraft und Photovoltaik vergeben werden.
Freiflächenanlagen mit einer Leistung von 750 Kilowatt werden von den Ausschreibungen – genauso wie Dachanlagen bis zu dieser Größe – befreit. Diese bekommen wieder eine Einspeisevergütung nach dem EEG. Die Absenkung und Erhöhung der Einspeisevergütung bei Über- oder Unterschreiten des Zubaudeckels wurde angepasst. So dürfen 100 Megawatt mehr zugebaut werden, bevor die Tarife zusätzlich zur regulären Degression sinken. Letztere wurde bei 0,5 Prozent pro Monat belassen. Sie sinkt auf 0,25 Prozent, wenn der Zubau den Deckel um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, und fällt bei einem Zubau von weniger als 2,1 Gigawatt pro Jahr ganz weg. Wird der Zubau noch weiter unterschritten, steigt die Einspeisevergütung. Um schneller auf Marktveränderungen zu reagieren, wird der Bezugszeitraum für die Berechnung der Einspeisevergütung von zwölf auf acht Monate verkürzt.