Die Novelle der Förderung für kleine BHKW (sogenannte Mini-BHKW) gilt seit dem 1. Januar 2015. Sie betrifft KWK-Anlagen bis einschließlich 20 Kilowatt elektrischer Leistung, die neu in Bestandsgebäude installiert werden. Eine Förderung nach KWKG ist damit kumulierbar. Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, können keinen Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie in Anspruch nehmen. Gegenüber der bisher geltenden Richtlinie von 2012 wurden die Investitionszuschüsse angehoben. Zuständig ist das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (Bafa) in Frankfurt-Eschborn, das die Basisförderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt.
Bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien ist eine Bonusförderung „Wärmeeffizienz“ (25 Prozent der Basisförderung) und „Stromeffizienz“ (Zusatzbonus 60 Prozent der Basisförderung) möglich. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Die Anlage muss innerhalb von neun Monaten in Betrieb genommen werden.
Der Zuschusses hängt von der elektrischen Leistung der Anlage ab. Eine für Ein- und Zweifamilienhäuser geeignete Anlage mit einer Leistung von einem Kilowatt wird nun mit 1.900 Euro gefördert. Eine große Anlage mit 20 Kilowatt hingegen mit 3.500 Euro.https://www.bkwk.de/startseite-bkwk/