Für die Anlagenbetreiber, die ihren Solarstrom in räumlicher Nähe direkt an einen Kunden vermarkten, droht die Wirtschaftlichkeit zu kippen. Schuld daran ist eine Regelung im Strommarktgesetz, nach der direkt vermarkteter Solarstrom nicht mehr von der Stromsteuer befreit ist – und zwar rückwirkend ab Januar dieses Jahres.
Kommt die Regelung zur Anwendung, droht den Anlagenbetreibern in der sonstigen Direktvermarktung der Verlust der EEG-Einspeisevergütung für die seit Jahresbeginn ins Netz eingespeiste und direkt vermarktete Strommenge, mahnen die Rechtsanwälte von Maslaton. Pikant wird es vor allem, weil die Anlagenbetreiber überhaupt nicht die Wahl haben, ob sie Stromsteuer bezahlen oder nicht. Erfüllen sie die Voraussetzungen, werden sie automatisch befreit. Mit der Änderung des Paragrafen 19 des EEG 2014 durch das Strommarktgesetz verliert der Anlagenbetreiber diese unfreiwillige Befreiung aber wieder. Die Regelung gilt auch für die bilanzielle Weiterleitung von Solarstrom.