Im Hinblick auf die fällige Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) in der Gebäudetechnikbranche wurde dessen Geltungsbereich zum 1. Februar 2014 erweitert. Neu einbezogen sind nun „Solarinstallationen in der Gebäudetechnik“, die zuvor nicht im GAV enthalten waren, wie der Verband Swissolar verkündet. Ende Oktober 2013 beschlossen die Swissolar-Mitglieder ausführende Unternehmen im Verband dem GAV der Gebäudetechnikbranche zu unterstellen. Gemäß dem Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2013 wird der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) unterstellt und gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber gemäß betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich in der gesamten Schweiz mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis und Genf.
Damit müssen alle im Solarbereich tätigen Firmen, also auch Nichtmitglieder von Swissolar, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen einhalten. Dies gilt auch für ausländische Firmen, die in der Schweiz tätig sind, sowie für Personalverleihfirmen. Mit der AVE soll Sozial- und Lohndumping in der Solarbranche ein Riegel vorgeschoben werden. Für Swissolar-Mitglieder, die bereits dem GAV der Gebäudetechnikbranche oder einem anderen Arbeitsvertrag unterstellt sind, ändert sich mit der AVE nichts. Alle anderen Swissolar-Mitglieder, die im Bereich Installation tätig sind, müssen sich dem GAV der Gebäudetechnik anschließen. Nicht unter den GAV fallen Angestellte eines angeschlossenen Betriebs. https://www.swissolar.ch/