Nach Ansicht der Umwelthilfe ist diese Verzögerungstaktik missbräuchlich: Denn die Ökoenergieerzeugung besitzt längst gesetzlich den Rang des „überragenden öffentlichen Interesses“. Zudem ist die Installation rückbaubar und sicher. Es gebe keinen sachlich nachvollziehbaren Grund gegen das Balkonkraftwerk der Mieter und ein solcher wird von der Hausverwaltung der Vermieterin auch nicht angeführt. In Deutschland sind derzeit 230.000 Anlagen registriert. Davon wurden alleine in diesem Jahr 137.000 in Betrieb genommen.
Eigentümer fordern unter anderem Brandschutz-Gutachten
Der Rechtsstreit der Umwelthilfe wird Klarheit bringen, welche Anforderungen künftig an Mieter bei der Anbringung gestellt werden können oder eben auch nicht. Sonst müssen Mieter jeden Einzelfall juristisch durchkämpfen. Der Hintergrund: Seit November 2022 versucht das klagende Paar, eine Erlaubnis von der Hausverwaltung zu erhalten. Zunächst untersagte die Hausverwaltung die Anbringung aus optischen Gründen. Nach zwei weiteren Ersuchen sollten die Mieter unter anderem ein Gutachten zur Statik des Balkons, ein Brandschutz-Gutachten und die Prüfung der gesamten Hauselektrik vorlege. Durch diese Forderungen würde sich das ganze Projekt jedoch nicht mehr rentieren.
Die zahlreichen Fördertöpfe in verschiedenen Bundesländern zur Finanzierung von Balkonsolarkraftwerken zeigen, dass die Politiker die Menschen an der Energiewende beteiligen möchten. Das sei allerdings nicht zu Ende gedacht, vermutet Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Umwelthilfe. „Denn die größte Hürde ist immer noch, die Zustimmung der Eigentümer zu erhalten.“ (nhp)
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