Der für den Betrieb eines Wechselrichters benötigte Strom ist künftig von der Stromsteuer befreit. Solarparkbetreiber könnten sich nun auf Steuerrückzahlungen einstellen. Zudem müssen sie zukünftig keine Stromsteuer mehr abführen. Das entschied nun der Bundesfinanzhof.
Nach einem langjährigen Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in letzter Instanz entschieden: Der Strom, der für den Betrieb einer Solaranlage verwendet wird, ist demnach von der Stromsteuer befreit – BFH vom 6. Oktober 2015, Aktenzeichen VII R 25/14. Damit endet das Verfahren zugunsten des Unternehmens Gehrlicher und der für sie tätigen Kanzlei Becker Büttner Held.
Hintergrund: Beim Betrieb von Wechselrichtern für Photovoltaikanlagen wird Strom aus dem Stromnetz bezogen. Für diesen Strom fordern die Energieversorgungsunternehmen in der Regel die Stromsteuer ein. Bereits im Jahr 2010 stellte die Gehrlicher diese Praxis in Frage und begann gegen die Erhebung der Steuer vorzugehen.
Stromsteuer fließt zurück
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, “dass Wechselrichter für die Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie notwendige Neben- und Hilfsanlagen sind“. Denn erst wenn der erzeugte Strom in Wechselstrom umgewandelt wurde, kann er ins Versorgungsnetz eingespeist werden. Somit ist der Strom für die Wechselrichter von der Stromsteuer befreit. Firmen-Chefin Barbara Gehrlicher dazu: „Die Entscheidung des BFH ist ein positives Signal für die gesamte deutsche Solarbranche.“ Zahlreiche Solarparkbetreiber könnten sich nun auf Steuerrückzahlungen einstellen – und zukünftig auch keine Stromsteuer mehr abführen.
Ein anders, leidvolles Thema: Solaranlagenbetreiber mit Volleinspeisung werden vom Grundversorger immer wieder aufgefordert, einen extra Versorgungsvertrag abzuschließen. Die Rechtsanwaltskanzlei Nümann und Siebert hat deshalb Ende 2015 den Solidarfonds Nullverbrauch eingerichtet. Denn ein Rechtsstreit mit dem Versorger um rund 100 Euro pro Jahr ist für einen einzelnen Kläger zu aufwendig. (Niels H. Petersen)