Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Betreiber einer Photovoltaikanlage dazu verpflichtet, die Reflexionen zu minimieren, die von seinem Generator ausgehen. Ein Gutachter hat festgestellt, dass das Nachbargrundstück von der Anlage an mehr als 130 Tagen massiv geblendet wird.
Die Deckgläser von Solarmodulen haben in der Regel eine Antireflexschicht, damit möglichst wenig auftreffendes Sonnenlicht wieder abgestrahlt wird. Das erhöht nicht nur die Stromausbeute, sondern verhindert auch, dass die Module die Nachbarn blenden.
Doch ganz kann die Reflexion nicht verhindert werden. Der Betreiber sollte aber darauf achten, dass sich die Nachbarn durch seine Solaranlage nicht gestört fühlen. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Betreiber einer Solaranlage dazu verpflichtet, die Blendwirkung seines Generators zu verringern. Das Gericht sah einen Grundstückseigentümer im Recht, der sein Grundstück nur noch eingeschränkt nutzen kann, weil er von der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Nachbarhauses stark geblendet wird.
Das ganze Grundstück wird geblendet
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat festgestellt, dass an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkung auftreten. Die Blendung erstreckt sich dabei teilweise über die gesamte Breite des Grundstücks und dauert bis zu zwei Stunden. Größtenteils bewirke die Blendung sogenannte Nachbilder. Das sind Phantombilder, die auch dann noch empfunden werden, wenn der eigentliche Lichtreiz verschwunden ist. Teilweise führte die Reflexion, die von der Solaranlage ausgeht, zur Absolutblendung. Dann ist es nicht mehr möglich, auf die Solaranlage zu schauen, ohne dass das Auge Schaden nimmt.
Auf die Nachbarn Rücksicht nehmen
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Betreiber der Solaranlage noch Recht bekommen. Das Landgericht leitete aus der Förderung von Photovoltaikanlagen durch das EEG ab, dass Nachbarn verpflichtet seien, die Blendung zu dulden. Dieses Urteil hat die übergeordnete Instanz im August 2017 einkassiert. „Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördert, darf diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden“, urteilen die Richter in Düsseldorf. „Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.“ Allerdings kann der vorliegende Fall nicht verallgemeinert werden. Die Blendwirkung und die konkrete Beeinträchtigung der Nachbarschaft muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Blendwirkung vor der Installation prüfen
Der Betreiber der Anlage muss jetzt dafür sorgen, dass die Lichtreflexion den Nachbarn nicht mehr beeinträchtigen. Beispielsweise kann er nachträglich den Anstellwinkel oder die Ausrichtung seiner Anlage verändern oder einen Blendschutz errichten. Beides kostet Geld und kann den Ertrag aus der Anlage verringern. Deshalb sollten Installateure und Planer von Solaranlagen immer vorher die Blendwirkung des Generators bei der Projektierung mit einbeziehen. Im Falle größerer Solarparks in der Nähe von Straßen oder Schienenwegen ist ein sogenanntes Blendgutachten längst gang und gäbe. Doch bei der Planung kleiner Dachanlagen wird das oft nicht angefertigt. Das kann sich rächen, wenn – wie im aktuellen Fall – im Nachhinein festgestellt wird, dass die Anlage die Nachbarn doch erheblich blendet. (su)