Zahlreiche Anlagenbetreiber machen wegen versprödeter Rückseitenfolien Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen die Modulhersteller geltend. Sie vertreten mehrere Anlagenbetreiber vor Gericht. Können Sie Ihre bisherigen Erfahrungen zusammenfassen?
Matthias Weyhreter: Ich betreue mehrere Mandanten und führe derzeit einige Gerichtsverfahren gegen Modulhersteller. Es gibt namhafte Modulhersteller, die sich kooperativ zeigen und letztendlich kostenfreie Austauschmodule liefern. Aber schnell und einfach laufen die Verhandlungen mit diesen Modulherstellern nicht. Derzeit ist festzustellen, dass wahrscheinlich wegen der steigenden Modulkosten und der fehlenden Überseetransportkapazitäten die Verhandlungen von den Modulherstellern verkompliziert und verlangsamt werden.
Welche Argumente werden vorgebracht?
Regelmäßig versuchen die Modulhersteller zunächst zu argumentieren, dass derzeit nicht alle mit der problematischen Rückseitenfolie ausgestatteten Module mangelhaft sind bzw. unter einem Materialfehler leiden. Es wird daher behauptet, dass nicht bei allen Modulen ein Mängelgewährleistungsanspruch gegeben sei beziehungsweise eine Produktgarantieverletzung vorliege.
Das heißt, die Modulbeschädigungen sind nicht gleichzusetzen mit der Mangelhaftigkeit der Module oder mit dem Vorliegen eines Materialfehlers, was zur Entstehung von Mängelgewährleistungsansprüchen oder Produktgarantieansprüchen führt?
Richtig! Ein Mangel oder Materialfehler liegt in der Regel schon dann vor, wenn ein Material bei der Herstellung verwendet wurde, das damals nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat. Auf eine schon durch den Materialfehler verursachte Beschädigung des Moduls oder einen sonstigen Nachteil kommt es grundsätzlich nicht an. Im Übrigen liegt natürlich ein Mangel und Materialfehler auch dann vor, wenn das Modul im Vergleich zu anderen Standardmodulen eine wesentlich geringere Haltbarkeit und daher Funktionstüchtigkeit aufweist.
Was muss ein Hersteller tun, um Material zu verwenden, das dem allgemein anerkannten Stand der Technik entspricht?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik nur dann beachtet worden und ein Produkt mangelfrei, wenn Material verwendet wurde, das erstens in der Wissenschaft als geeignet angesehen wird und zweitens sich in der Praxis bewährt hat.
Was bedeutet das für die beanstandeten Rückseitenfolien?
Bei den problematischen Rückseitenfolientypen steht wohl außer Frage, dass beide Kriterien nicht erfüllt wurden. Diese Rückseitenfolientypen sind in den Jahren 2010 bis 2014 neu auf den Markt gekommen und die Wissenschaft hatte sich dazu entweder gar nicht oder jedenfalls nicht positiv geäußert. In der Praxis konnten sich diese Folien noch nicht bewähren. Wie sich gerade zeigt, bewähren sich diese nicht, sondern führen zu massiven Modulbeschädigungen bis hin zur totalen Zerstörung.
Heißt das, dass ein Hersteller überhaupt kein neuartiges Material verwenden kann?
Selbstverständlich kann das ein Hersteller. Er tut dies aber auf eigene Gefahr. Wenn sich später Probleme mit solchen Materialien zeigen, haftet er nach Mängelgewährleistungsgrundsätzen und aufgrund einer Produktgarantieverletzung. Es ist allgemein anerkannt, dass den Hersteller bei der Verwendung neuer Materialien und Herstellungsmethoden gesteigerte Pflichten treffen. Hierbei sind besondere Untersuchungen auf deren Gebrauchstauglichkeit, Verwendbarkeit und Haltbarkeit durchzuführen. Werden solche Untersuchungen nicht vorgenommen, handelt der Hersteller fahrlässig, im Einzelfall sogar grob fahrlässig. Es kann sogar ein Fall des bedingten Vorsatzes vorliegen, bei dem der Hersteller in Kauf nimmt, dass sein mit neuen Materialien hergestelltes Produkt mangelhaft ist. Jeder gewissenhaft handelnde Hersteller wird daher Module mit neuen Materialien ausgiebigen Haltbarkeitstests unterziehen, um das erwähnte Risiko zu minimieren.
Also kann sich ein Hersteller nicht entlasten, indem er behauptet, die nach einigen Betriebsjahren auftretenden Modulschäden habe man nicht vorhersehen können, weil die entsprechenden Rückseitenfolien neu auf dem Markt gekommen sind?
Das ist richtig. Wobei im Falle der problematischen Rückseitenfolien zu beachten ist, dass PV-Sachverständige schon 2010 grundsätzlich der Auffassung waren, man müsse weitaus strengere Prüfungen an Modulen vornehmen, um überhaupt eine fundierte Einschätzung zur Haltbarkeit von bestimmten Modulbestandteilen treffen zu können. Es war klar, dass die nach DIN EN 61215 und DIN EN 61730-1 und 2 vorgeschriebenen Modultests die Langzeithaltbarkeit von Modulen nicht ausreichend überprüfen können.
Demnach braucht man verbesserte Tests?
Schon damals war man der Auffassung, dass man im Vergleich zu diesen Standards erweiterte Tests vornehmen muss. Unter anderem wurde vorgeschlagen, die Module einem von 1.000 Stunden auf 2.000 Stunden verlängerten Damp-Heat-Test und einem von 200 auf 400 Zyklen verlängerten Thermischen-Zyklen-Test zu unterwerfen. Für Sachverständige scheint klar: Wenn solche Tests an Modulen mit den nun als problematisch angesehenen Rückseitenfolien vorgenommen worden wären, hätte man die fehlende Haltbarkeit der Module festgestellt.
Haben Modulhersteller 2010 bereits solche Tests durchgeführt?
Einzelne Hersteller haben über die Vornahme und Notwendigkeit solcher Tests schon in Fachzeitschriften berichtet. Im Übrigen gab es im Jahr 2010 sogar Veröffentlichungen von potenziellen Haltbarkeitsproblemen jedenfalls derjenigen Rückseitenfolien, die aus dreilagigem Polyamid bestehen.
Kann es dann sein, dass Hersteller trotz gegebenenfalls negativer Testergebnisse die neuen Materialien für die Module dennoch verwendet und daher sehenden Auges problematische Module hergestellt und verkauft haben?
Wegen laufender Gerichtsverfahren will ich nur Folgendes sagen: Es gab Modulhersteller, die aufgrund der unbefriedigenden Ergebnisse der erweiterten Haltbarkeitstests die AAA-Rückseitenfolie für ihre Module bewusst nicht verwendet haben.
Wenn Modulhersteller den Mängelgewährleistungsfall oder die Produktgarantieverletzung anerkannt haben, welche Lösungen zur Mängelbeseitigung können die Anlagenbetreiber verlangen? Was bieten die Modulhersteller an?
Zunächst kommt es darauf an, ob der Anlagenbetreiber noch Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen kann oder lediglich eine Verletzung der Produktgarantie oder nur eine Verletzung der Leistungsgarantie. Es gibt zum Beispiel Generalunternehmerverträge zur Errichtung von Solarparks mit zehnjährigen Gewährleistungsfristen für Modulmängel. In diesen Fällen können die Anlagenbetreiber innerhalb der Zehn-Jahres-Frist Mängelgewährleistungsrechte geltend machen. Zumeist wird Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen. Der große Vorteil im Vergleich zu den Garantieansprüchen besteht darin, dass in diesen Fällen wohl unstreitig der Modulhersteller im Rahmen der Nacherfüllung auch die Aus- und Einbaumaßnahmen vorzunehmen und zu bezahlen hat. Egal ob es sich um einen Produktgarantiefall oder um einen Mängelgewährleistungsfall handelt, es stellt sich immer die Frage, ob der Mangel durch Reparatur beseitigt werden kann.
Darüber hatten wir vor zwei Jahren gesprochen. Damals hatten Sie gesagt, dass eine Reparatur bei fehlerhaften Rückseitenfolien juristisch unhaltbar sei. Denn eine Reparatur im Rechtssinne liege nur dann vor, wenn mit der entsprechenden Maßnahme der Mangel oder der Materialfehler auch beseitigt werden kann.
Richtig. Dennoch gab es in der Vergangenheit Versuche der Modulhersteller, etwa durch Anbringen einer weiteren Folie, die negativen Folgen der mangelhaften Rückseitenfolie zu verhindern. Ich kenne jedoch keinen einzigen Fall, bei dem diese Maßnahmen erfolgreich waren. Im Übrigen sind die durch die Modulveränderung entstehenden Zertifikatsprobleme nach wie vor ungelöst. Demnach kann die Mangelhaftigkeit der mit den problematischen Rückseitenfolien ausgestatteten Module nur durch die Lieferung von Austauschmodulen beseitigt werden.
Wie sieht es mit der Lieferung von Ersatzmodulen aus?
Kann der Anlagenbetreiber nur noch Produktgarantieansprüche geltend machen, kommt es darauf an, welche Rechte in den Garantiebedingungen eingeräumt wurden. Manche Garantiebedingungen geben dem Modulhersteller das Recht, statt der Lieferung von Neumodulen eine Kompensationszahlung anzubieten. Meistens bieten die Hersteller aber Austauschmodule an. Neuerdings versuchen Modulhersteller aufgrund der ausufernden Austauschpflichten Ausgleichszahlungen von den Kunden zu verlangen, dafür, dass Neumodule zur Verfügung gestellt werden.
Wie kann man eine solche Zahlungsforderung begründen? Normalerweise liefern die Modulhersteller so viele neue Austauschmodule, dass die Gesamtnominalleistung der alten, mangelhaften Module erreicht wird.
Das ist richtig, wobei es auch Hersteller gibt, die eine gewisse jährliche Degradation hinsichtlich der Nominalleistung von ein bis zwei Prozent vornehmen. Rechtlich gesehen haben sich die Modulhersteller jedenfalls in den alten Garantiebedingungen regelmäßig zur Lieferung eines mangelfreien Moduls für ein beschädigtes Modul verpflichtet und gerade nicht zum Ersatz einer bestimmten Nominalleistung.
Wie gehen die Anlagenbetreiber damit um?
Die meisten Kunden akzeptieren eine Lieferung von Neumodulen entsprechend der Anlagenleistung, zumal die garantierte Einspeisevergütung sich nur auf die ursprüngliche Nominalleistung der Anlage bezieht. Manche Modulhersteller haben diese Lösung in ihren neueren Garantiebedingungen festgeschrieben. Einzelne Modulhersteller machen geltend, dass ein Nutzungsersatz für das alte, ausgetauschte Modul oder ein Abzug „neu für alt“ wegen der potenziell längeren Haltbarkeit und Nutzungsmöglichkeit des neuen Moduls zu bezahlen sei.
Das würde bedeuten, dass der Kunde am Ende einen großen Prozentsatz der Kosten für die Neumodule bezahlen müsste. Entspricht das geltendem Recht?
Nein, das sehe ich nicht so. Solche Ausgleichspflichten sind im werk- und kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht zu diskutieren. Wenn ein Modulhersteller in seinen Garantiebedingungen die Lieferung von mangelfreien Modulen ohne Wenn und Aber verspricht, kann er meines Erachtens keine Ausgleichszahlungen verlangen. Auch deshalb nicht, weil damit die Werthaltigkeit der gewährten Garantie – vor allem der langen Leistungsgarantie – extrem gemindert wäre.
Wie muss man sich das konkret vorstellen?
Stellen Sie sich vor, es liegt eine Verletzung der Leistungsgarantie nach 20 Betriebsjahren vor, sodass der Kunde dann rund zwei Drittel des Kaufpreises für ein Neumodul bezahlen müsste. Eine solche Zahlungspflicht des Kunden für
Austauschmodule müssten die Modulhersteller meines Erachtens schon klar und verständlich in die Garantiebedingungen hineinschreiben.
So etwas macht doch sicher kein Modulhersteller. Denn dann hätte er einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Herstellern, die eine solche Zahlung nicht verlangen. Wie würde man denn überhaupt einen Ausgleich errechnen?
Man könnte zum Beispiel die bisherige Nutzungszeit ins Verhältnis setzen zur erwarteten Gesamtnutzungsdauer, das heißt der Lebenserwartung von Solarmodulen.
Und das sind dann 25 bis 30 Jahre ...
Ja, das sehe ich auch so. Denn eine solche Lebenserwartung wird im Allgemeinen von Modulen erwartet. Wobei in dem Fall, den ich vorhin erwähnt habe, der Modulhersteller durch seine Rechtsanwälte mitteilen lässt, dass man nur mit einer Modullebensdauer von rund zehn Jahren rechnen dürfte und deshalb der Modulbetreiber fast den gesamten Kaufpreis bezahlen müsste.
Das kann der Modulhersteller doch nicht ernst gemeint haben?
Eine solche Aussage würde ja ernsthafte Folgen für das Management haben. Wenn ein Hersteller davon ausgeht, dass seine Produkte nur eine Haltbarkeit von rund zehn Jahren haben, er aber 25-jährige Haltbarkeits- oder Leistungsgarantien gibt, müsste er in der Bilanz Garantierückstellungen in Höhe von 100 Prozent der zukünftigen Garantiekosten bilden. Solche hohen Rückstellungen haben die Hersteller selbstverständlich nicht gebildet, sondern nur zwischen 1,5 und drei Prozent der Modulumsätze.
Man hört aus dem Markt, dass zahlreiche Anlagenbetreiber wegen der schadhaften Rückseitenfolien auch Ansprüche aus der Elektronikversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung geltend machen. Ist das ein Weg?
Solche Fälle sind mir auch bekannt. Zumeist sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elektronikversicherungen und Betriebsunterbrechungsversicherungen vor, dass der Versicherer Entschädigung zu leisten hat für Sachschäden durch „Konstruktions-, Material-, und Ausführungsfehler“. Für mich steht außer Frage, dass die mit den problematischen Rückseitenfolien ausgestatteten Module unter einem Konstruktions- und Materialfehler leiden. So ist eigentlich nur noch die Frage zu diskutieren, welche Schäden der Versicherer ersetzen muss. In der Praxis ist festzustellen, dass die Versicherer die Einstandspflicht verweigern. Ich weiß, dass entsprechende Deckungsklagen gegen Versicherer eingereicht wurden. Man muss daher abwarten, wie die Gerichte entscheiden.
Die meisten Garantien der Modulhersteller haben und hatten ab etwa 2011 eine zehnjährige Produktgarantie. Bedeutet das, dass Ansprüche für im Jahr 2011 verkaufte Module mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt sind?
Nein, so generell kann man das nicht sagen. Die Garantiebedingungen verlangen zumeist, dass ein Material- oder Verarbeitungsmangel innerhalb der zehnjährigen Garantiefrist angezeigt wird. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass eine solche Anzeigeobliegenheit wirksam ist und daher Produktgarantieansprüche nicht entstehen können, wenn die Produktgarantieverletzung nicht innerhalb der Garantiefrist angezeigt wird. Erfolgt eine solche Anzeige, stellt sich die Frage, wann die entstandenen Produktgarantieansprüche verjähren.
Gibt es dafür eindeutige Regelungen?
Die Herstellergarantiebedingungen enthalten zur Verjährungsfrage zumeist keine Regelungen. Auch im Gesetz gibt es dazu keine eigenständigen Regelungen. Bei Haltbarkeitsgarantien – die Produktgarantie ist als eine solche anzusehen – hat der Bundesgerichtshof jedenfalls die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels durch den Garantienehmer zu laufen beginnt. Unklar ist aber, welche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. In der juristischen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen die dreijährige Regelverjährung gilt. Möglich ist auch, dass die Rechtsprechung bei beweglichen Kaufgegenständen wie Modulen eine zweijährige Gewährleistungsfrist für anwendbar hält. Das bedeutet: Hat der Garantienehmer die Garantieverletzung innerhalb der Garantiefrist angezeigt, bestehen gute Chancen, dass die Gerichte den Garantienehmern noch mehrere Monate Zeit gewähren, bevor verjährungshemmende Maßnahmen – wie eine Klagerhebung – eingeleitet werden müssen.
Das Gespräch führte Heiko Schwarzburger.
Im Interview
RA Matthias Weyhreter
verfügt über langjährige Erfahrung in der nationalen und internationalen Streitbeilegung. Er hat zahlreiche Prozesse und Schiedsverfahren sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene geführt und begleitet. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Das Rüstzeug für seine juristische Laufbahn erwarb er sich durch ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth mit anschließendem Referendariat am Landgericht Heidelberg. Es folgten langjährige anwaltliche Tätigkeiten bei Großkanzleien (Linklaters, Noerr und Baker Tilly) und in namhaften Unternehmen als Syndikus (Siemens AG und Deutsche Pfandbriefbank AG). Matthias Weyhreter ist bei der Anwaltskammer München zugelassen.
ZSW Baden-Württemberg
FTIR: Folien testen im Modulfeld
Die FTIR-Spektroskopie (FTIR = Fourier-Transform-Infrarot) ist eine zerstörungsfreie Untersuchungsmethode, die mittlerweile nicht nur im Labor, sondern auch mittels portabler Geräte im Feld angewandt wird. Beispielsweise nutzt man die handlichen Geräte, um den Zustand der Rückseitenfolien von Solarmodulen zu prüfen. Denn manchmal sind sie in die Jahre gekommen, versprödet und können teilweise erhebliche Fehler verursachen.
FTIR nutzt den Effekt aus, dass jede elektromagnetische Strahlung Einfluss auf die Bindungen organischer Moleküle hat. Bei der Absorption von Infrarotstrahlung werden die Bindungen zu Schwingungen (durch nahes, mittleres und fernes Infrarot) und Rotationen (fernes Infrarot) angeregt.
Die Molekülschwingungen werden vom FTIR-Gerät als Absorption der Strahlung im Infrarotspektrum gemessen. Der Grad der Abschwächung jeder Frequenz wird als Absorptionsbande im Spektrum festgehalten. Je stärker absorbiert wird, desto intensiver sind die Absorptionsbanden.
Mithilfe einer Datenbank für FTIR-Spektren der Folienpolymere werden die gemessenen Spektren abgeglichen. Auf diese Weise lassen sich kritische Rückseitenfolien schnell und eindeutig erkennen.
https://www.zsw-bw.de/forschung/photovoltaik/themen/qualitaet-von-pv-mo…