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Verschattungen

Bäume weg oder Ertrag weg?

Der Planer stellt potenzielle Verschattung durch Bäume fest. Dann stellt sich die Frage: Hat der Investor einen Anspruch darauf, dass die Ursachen des Schattenwurfs auf seinem Dach beseitigt werden? Verschattung kann auch später auftreten, während der Betriebszeit der Photovoltaikanlage. Der Wuchs von Pflanzen oder Baumaßnahmen können den Ertrag des Solargenerators schmälern.

Es ist also kein Wunder, dass die Beeinträchtigung einer Anlage durch Verschattung immer wieder Gegenstand von Gerichtsurteilen ist. Zuletzt hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 27. Dezember 2023 mit der Frage beschäftigt, ob das Interesse am Erhalt von Bäumen oder am Betrieb von Solaranlagen vorrangig ist (Aktenzeichen 9 K 7173/22). Geklagt hatte der Betreiber einer solarthermischen Anlage, die er auf seinem Wohnhaus betreibt.

Geplant hatte er, die Anlage durch Photovoltaik zu erweitern. Problematisch war allerdings, dass die Wirtschaftlichkeit seiner bestehenden Anlage bereits erheblich durch zwei Platanen eingeschränkt war, die sich im öffentlichen Straßenraum auf einem städtischen Grundstück befanden.

Die Platanen wurden durch eine Satzung geschützt. Diese Satzung erlaubte nur ausnahmsweise, Bäume zurückzuschneiden oder zu entfernen. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann dann erteilt werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern. Mit der Frage, ob der Bau und Betrieb einer Solaranlage einen Grund des Allgemeinwohls darstellt und den Schutz der Bäume überragt, hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausführlich auseinandergesetzt. Am Ende hatte der klagende Betreiber der Solaranlage das Nachsehen.

Anlagenbetreiber hatte das Nachsehen

Zwar führten die Richter aus, dass der neu geschaffene Paragraf 2 EEG zugunsten der Photovoltaikanlage zu berücksichtigen ist. Nach dieser Regelung sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativen Stroms im überragenden öffentlichen Interesse und sollen als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Dies führe jedoch nicht zum automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien, argumentierten die Richter. Besonders gelte dies bei umweltinternen Zielkonflikten. Denn auch die Bäume dienten letztlich dem Erhalt der Lebensgrundlagen und sorgten wie eine Solaranlage für eine Reduzierung des Kohlendioxids in der Luft.

Abwägung umweltinterner Schutzziele

Zugunsten der Bäume wurde der Umstand herangezogen, dass sie bereits 50 Jahre alt waren und keine Schädigungen aufwiesen. Zulasten des Anlagenbetreibers wurde insbesondere berücksichtigt, dass es ihm möglich wäre, Alternativstandorte zu nutzen, um Solarstrom zu erzeugen.

Das Urteil unterstreicht den hohen Schutz, den Bäume inzwischen durch zahlreiche Gesetze genießen. Insbesondere lokale Baumsatzungen sorgen dafür, dass die Fällung oder der Rückschnitt eines Baums nicht ohne Weiteres erlaubt ist.

Wenn sich die Bäume auf privaten Grundstücken befinden, kommt noch eine weitere Hürde hinzu. In diesem Fall setzt die Fällung eines Baums das Einverständnis des Nachbarn voraus. Stellt sich dieser quer, müsste er auf gerichtlichem Weg zur Beseitigung der Verschattung gezwungen werden. Die Erwartungen, dass die Gerichte hier Paragraf 2 EEG zugunsten des Anlagenbetreibers berücksichtigen, sollten nicht zu hoch geschraubt werden.

Konflikte durch Bauvorhaben

Nicht nur Bepflanzungen, auch Bauvorhaben können Verschattung von Photovoltaikanlagen verursachen. Das passiert besonders dann, wenn durch das geplante Bauvorhaben eines Nachbarn die Solarstromerzeugung auf einem anderen Grundstück beeinträchtigt wird.

Mehrere Gerichte haben das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht so ausgelegt, dass es den Schutz der Interessen des Anlagenbetreibers beinhaltet. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einer Photovoltaikanlage sei eine teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten.

Das stellt zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 2. November 2022 fest (Aktenzeichen 2 A 518/22). Insbesondere bestehe regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der bestehende Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen werde.

Zuverlässige Prognosen aufstellen

Tritt einmal eine Verschattung von Photovoltaikanlagen auf, ist es folglich im Regelfall schwierig, auf dem Rechtsweg zu erreichen, dass die Verschattung beseitigt wird. Ob der Vorrang der erneuerbaren Energien, wie er in Paragraf 2 EEG festgeschrieben wurde, hieran etwas ändern wird, ist sehr fraglich. Für die Planung von Photovoltaikanlagen bedeutet diese Rechtslage, dass der Problematik der Verschattung ein hoher Stellenwert beigemessen werden muss. Dabei sind nur die Verschattungen heranzuziehen, die bereits im Moment der Planung bestehen. Erforderlich ist auch, eine Prognose anzustellen, welche Verschattungen zukünftig den Ertrag der Anlage bedrohen können.

Derartige Verschattungen können zum Beispiel durch bereits bestehende oder zukünftige Bepflanzungen eintreten, deren Wachstum zur Verschattung führt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Möglichkeit, dass Grundstücke in der Nachbarschaft bebaut oder die Gebäude erweitert werden. Ob dies droht, kann beispielsweise in Bebauungsplänen recherchiert werden. Wer hier vorausschauend plant, kann sich zukünftigen Ärger sparen.

Der Autor

Dr. Thomas Binder
ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen

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