Die österreichische Bundesregierung hat gesetzliche Regelungen für Mieterstromprojekte verabschiedet. Damit schafft Wien erstmals einen Rahmen für solche Anlagen in Österreich. Das neue Gesetz enthält aber hohe Hürden für die Umsetzung von Mieterstromprojekten.
Die österreichische Bundesregierung hat die vorgesehen Regelungen für Mieterstromanlagen in der Alpenrepublik beschlossen. Damit werden endlich sogenannte gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen möglich. Die entsprechende Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) muss jetzt noch vom Parlament bestätigt werden.
Die Regelungen sehen vor, dass die Mieterstromanlagen ausschließlich an die Hausleitung angeschlossen werden darf. Voraussetzung ist, dass der gesamte, im Gebäude direkt verbrauchte Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. Überschussstrom kann hingegen zu den gängigen Bedingungen eingespeist werden. Dazu muss der Anlagenbeitreiber einen entsprechenden Abnahmevertrag mit einem Stromhändler abschließen, der die Anlage in seinen Bilanzkreis aufnimmt.
Freie Anbieterwahl ermöglichen
Die Teilnehmer am Mieterstromprojekt dürfen zudem nicht daran gehindert werden, ihren Stromversorger selbst auszusuchen. Es muss innerhalb der maximalen Kündigungsfristen möglich sein, aus dem Liefervertrag auszusteigen. Dann muss vorher geregelt sein, wie der Solarstrom nach dem Ausstieg von Mietern unter den anderen Teilnehmern am Mieterstromprojekt aufgeteilt wird. Gleiches gilt, wenn Mieter neu in die Solarstromversorgung vom Dach des Gebäudes einsteigen.
Hier offenbart sich ein Schwachpunkt der Regelung, die vom Branchenverband PV Austria auch heftig kritisiert wird. Denn vor der Inbetriebnahme der Mieterstromanlage muss der Betreiber des Generators einen Errichtungs- und Betriebsvertrag mit den Mietern abschließen. Darin ist nicht nur der jeweilige ideelle Anteil der Mieter an der Solarstromanlage festgeschrieben sein, sondern auch die Aufteilung des erzeugten Stroms. Das Gesetz sieht keinen flexiblen Bezug des Solarstroms durch die Mieter vor. Diese müssen sich vorher für ein Kontingent entscheiden. Verbraucht ein Mieter weniger Strom, als sein Kontingent vorsieht, kann der dadurch übrig bleibenden Solarstrom nicht von einem anderen Mieter verbraucht werden. Selbst beim Ausstieg oder Neueinstieg von Mietern können die Kontingente nicht neu festgelegt werden. Denn die Aufteilung des produzierten Stroms in diesem Falle ist ebenso schon im Errichtungs- und Betriebsvertrag zu regeln.
Abrechnung gesetzlich geregelt
Abgerechnet wird der Solarstrom vom Netzbetreiber, der an der Hauptleitung und an den Verbrauchsanlagen Lastprofilzähler oder intelligente Zähler installieren muss. Ist der Einbau der Smart Meter nicht möglich, kann er den im Gebäude insgesamt verbrauchten Solarstrom nach einem vorher von den Mietern selbst festgelegten Schlüssel abrechnen.
Die Regelung zeigt, dass die Bundesregierung nicht wirklich daran interessiert ist, Mieterstromprojekte zu ermöglichen. Der Grund, warum sich Wien dennoch zu dieser Regelung durchgerungen hat, geht aus der Problemanalyse des Wissenschafts-, Forschungs- und Wirtschaftsministeriums hervor. Denn nicht etwa der Wille, die Energiewende endlich auch in die Städte zu bringen, hat die Bundesregierung angetrieben, diese Regelungen zu verabschieden. Vielmehr war es eine Rüge der Europäischen Kommission und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich. Brüssel moniert schon lange, dass der Betrieb sogenannter gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen nicht geregelt und damit auch nicht möglich ist. Dieser Mangel ist jetzt behoben, auch wenn die Umsetzung von Mieterstromprojekten auf diese Art kaum realistisch ist. (Sven Ullrich)